Rauchpause

Das Wichtigste in Kürze
  • In Österreich besteht laut Arbeitsrecht kein Anspruch auf Rauchpausen, lediglich die gesetzlichen Ruhepausen müssen vom Arbeitnehmer eingehalten werden. In diesen Ruhepausen unterliegt der Arbeitnehmer keinen Verhaltensvorschriften und darf grundsätzlich auch rauchen.
  • Der Arbeitgeber kann Mitarbeitern das Rauchen gestatten, sollte jedoch ausdrücklich festhalten, dass es sich bei den Rauchpausen nicht um Arbeitszeit handelt und diese dementsprechend nicht bezahlt werden.
  • Beim Bewerbungsgespräch darf es kein Entscheidungskriterium sein, ob der Bewerber Raucher ist, oder nicht.

Nicht nur in der Gastronomie erhitzt das Thema Rauchen die Gemüter. Das gesellschaftlich heikle Thema sorgt auch in heimischen Büros für angespannte Stimmung zwischen Rauchern und Nichtrauchern.

Laut einer Umfrage von karriere.at stehen mehr als die Hälfte der Befragten den Rauchpausen kritisch gegenüber. So glauben 30 Prozent der befragten Personen, dass sich die Unterbrechung der Arbeitszeit negativ auf den Output der Arbeit auswirken kann.

Rauchpause
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24 Prozent der Befragten meinen, dass Rauchen schon deshalb unproduktiv macht, weil man dadurch Arbeitszeit verliert.
Im Gegensatz dazu sind 16 Prozent der Meinung, dass Raucherpausen Besprechungszeiten sparen könnten und somit zu einem positiven Zeitmanagement beitragen. Ob die inoffiziellen Meetings in der Raucherecke jedoch wirklich für eine bessere Kommunikation sorgen, ist fraglich.

Welche rechtlichen Bestimmungen das Arbeitszeitgesetz für Rauchpausen vorsieht, wird im folgendem Ratgeber behandelt.

Besteht in Österreich Anspruch auf Rauchpausen?

Nein, laut dem österreichischen Arbeitszeitgesetz besteht kein Anspruch auf Rauchpausen. Lediglich die gesetzliche vorgeschriebenen Ruhepausen müssen vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Der Arbeitnehmer unterliegt in diesen Ruhezeiten keinen Verhaltensvorschriften. Das bedeutet, der Arbeitnehmer darf seine Ruhepause frei gestalten, und grundsätzlich auch rauchen.

Gesetzliche Rauchpausen gibt es laut Arbeitsrecht nicht.

Muss ich für meine Rauchpause ausstempeln?

Es gibt keine Regelung dafür, ob man sich als Arbeitnehmer in der Rauchpause von der Tätigkeit ausstempeln muss. Im konkreten Fall kommt es darauf an, ob das Rauchen in der Arbeitszeit erlaubt ist oder nicht.

Der Arbeitgeber kann Mitarbeitern das Rauchen gestatten, sollte jedoch ausdrücklich festhalten, dass es sich bei den Rauchpausen nicht um Arbeitszeit handelt und diese dementsprechend nicht bezahlt werden.

Darf beim Bewerbungsgespräch gefragt werden, ob man raucht?

Rauchen Sie? Auch wenn diese Frage durchaus alltäglich klingt, darf sie im Zusammenhang mit den Bewerten von passenden Qualifikationen eines Bewerbers für eine offene Stelle nicht gestellt werden.

Rauchen mag zwar nachweislich gefährdend für die Gesundheit sein, hat jedoch keinerlei Beeinträchtigung auf das Fachwissen eines Bewerbers.
Aus Sicht des Gesetzgebers ist es daher für die Befähigung einen Job auszuüben irrelevant.

Rauchpause als Kündigungsgrund?

Nur unter erschwerenden Umständen stellt das eigenmächtige Abhalten einer Rauchpause einen Entlassungsgrund dar. Es gilt zu klären, ob diese ein erhebliches Arbeitszeitversäumnis bedeutet und es aus diesem Grund zu einem betrieblichen Nachteil gekommen ist.

Bevor eine Kündigung thematisiert werden kann, müssen ebenfalls vorerst Verwarnungen ausgesprochen und arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden.

Betriebe ohne Betriebsrat

Gibt es im Unternehmen keinen Betriebsrat, kann die Häufigkeit und Dauer von Auszeiten zum Rauchen einzelvertraglich vereinbart werden.
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern die Rauchpausen einseitig gestatten.

Es sollte jedoch unbedingt geklärt sein, ob es bei diesen um Arbeitszeit handelt oder nicht. In Österreich setzen daher viele Unternehmen auf die Eigenverantwortung der Mitarbeiter: Rauchpausen sind erlaubt, solange die Arbeit ordnungsgemäß erledigt wird.

Betriebe mit Betriebsrat

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser Bestimmungen zum Rauchen (zum Beispiel Raucherpausen oder Raucherräume) durchsetzen.
Gemäß § 97 Abs.1 Z1 ArbVG ist es möglich, die Dauer und Häufigkeit von Pausen zum Rauchen in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten.

Diese Betriebsvereinbarung gilt als allgemeine Ordnungsvorschrift und regelt das Verhalten von Arbeitnehmern im Betrieb. Bringen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung dazu zu Stande, kann diese vom Betriebsrat erzwungen werden.

Einigt man sich nicht, entscheidet eine beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingerichtete Schlichtungsstelle über den Umgang mit der Betriebsvereinbarung.

Arbeitgeber sehen Rauchen kritisch

Bei einer Befragung von knapp 200 HR-Managern, Führungskräften und Unternehmern ging hervor, dass auch zwei Drittel der Arbeitgeberseite Rauchpausen als Produktionskiller sehen. 42 Prozent der Befragten meinen die Unterbrechungen der Abläufe während der Arbeit seien das größte Problem. Jede fünfte Führungskraft stört, dass bezahlte Zeit durch das Rauchen verloren geht.

Ein Viertel der befragten Personen (26 Prozent) findet, dass in dieser Auszeit oft gute Ideen entstehen, während weitere 13 Prozent der Meinung sind, Raucher würden Besprechungszeiten sparen.

Tratsch oder wichtiger Austausch beim Rauchen?

Ob in Rauchpausen nur getratscht oder tatsächlich wichtige Besprechungszeit gespart wird, lässt sich nicht pauschal sagen. Während manche die Rauchpause dafür nutzen über etwas nachzudenken, in Ruhe etwas durchzulesen oder ein Telefonat zu führen, machen andere eine kurze Pause.
Es ist außerdem davon abhängig, wer mit wem auf Raucherpause geht, wie viele Personen im Unternehmen rauchen und wie die Raucherzone gestaltet ist.

Rauchen-Team
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Es sollte jedoch immer berücksichtigt werden, niemanden aus dem Betrieb auszuschließen, bzw. niemandem wichtige Informationen vorzuenthalten, nur weil die Person nicht raucht und Besprechungen in Rauchpausen verpasst.

Nichtraucher fühlen sich häufig benachteiligt

Häufig kommt es in heimischen Büros zu Unstimmigkeiten zwischen Rauchern und Nichtrauchern. Das liegt meist daran, dass sich Nichtraucher neben ihren Kollegen benachteiligt vorkommen, da sie in den regelmäßigen Pausen des Rauchers dessen Arbeit übernehmen müssen (z.B. Telefon) oder selbst weniger Pausenzeit genießen können.
Während Raucher regelmäßig auf Pause gehen, trauen sich viele Nichtraucher nicht “einfach so” kurze Pausen zu machen.

Gerade diese kurzen Pausen wären jedoch für jeden Arbeitnehmer wichtig, um die Leistung aufrechtzuerhalten und um sich zu erholen. Nichtraucher sollten daher die Pausen der Raucher zum Anlass nehmen, selbst regelmäßig den Schreibtisch zu verlassen.
Außerdem läuft nicht nur in der Raucherecke viel Kommunikation ab, auch in der Teeküche oder vor dem Kaffeeautomaten kann man kurze Besprechungen mit Kollegen führen.

Insbesondere an einem neuen Arbeitsplatz sollte man sich – egal ob Raucher oder Nichtraucher – im Team umhören, und sich erkundigen, ob Pausen zum Rauchen gestattet werden, und ob im Team geraucht wird. Hierbei wird man auch erkennen, wie die Personen im Team auf das Thema zu sprechen sind. Vor allem anfangs sollten häufige Pausen vermieden werden, das könnte bei nichtrauchenden Kollegen weniger gut ankommen.

Allgemeines zum Rauchen am Arbeitsplatz

Grundsätzlich besteht ein absolutes Rauchverbot in Gebäuden, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss dieses Rauchverbot nicht ausdrücklich anordnen. Er darf zudem keine Raucherlaubnis an einzelne Mitarbeiter aussprechen.

Ausnahmen vom Rauchverbot:

  • Arbeitsstätten außerhalb von Gebäuden
  • eigens eingerichtete Raucherräume und Raucherkabinen

Achtung: Das Verbot bezieht sich nicht nur auf Zigaretten, sondern auch auf Wasserpfeifen, pflanzliche Raucherzeugnisse und elektronische Zigaretten und Liquids.

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