Lohnsteuerausgleich

In einem Land mit einer durchschnittlichen Abgabenquote von 43,1 Prozent darf kein zusätzlicher Cent an das Finanzamt verschenkt werden. Ein ordentlicher Lohnsteuerausgleich verhindert unnötige Zahlungen an die Finanz. Nur kennen sich viele Bürger nicht mit den Wirren des Steuerrechts aus und verschenken deshalb zahlreiche Chancen auf Rückerstattungen.

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Der Lohnsteuerausgleich ist nicht ganz unkompliziert, lohnt sich aber für jeden Österreicher. Quelle: bigstockphoto.com – Stockfoto-ID: 87909182 Copyright: dolgachov

Wir helfen beim Zurechtfinden im Steuer-Dschungel, damit sich der Ausgleich noch mehr lohnt.

Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung in Österreich

Wegen dem großen Potential für Rückerstattungen sollte die freiwillige ANV als Pflicht betrachtet werden. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer 5 Jahre Zeit um die Veranlagung durchzuführen. So lange sollte aber niemand warten, denn das Finanzamt darf sich auch noch 6 Monate zur Bearbeitung Zeit nehmen und die Rückerstattungen möchte jeder so schnell wie möglich auf dem eigenen Steuerkonto haben. Von dort kann das Geld auf das persönliche Konto abgebucht werden oder als Gutschrift für zukünftige Steuerkosten dienen. Trotzdem ist es für viele eine gute Nachricht, dass sie bis zu 5 Jahren in die Vergangenheit die Arbeitnehmerveranlagung nachholen können. Wegen vieler Punkte ergibt sich nämlich fast immer eine Forderung gegenüber dem Staat bzw. eine Möglichkeit Steuern zu sparen.

Hinweis: Wussten Sie dass sich das Formular für die Arbeitnehmerveranlagung L1 nennt? Wer jedoch Kinder hat, sollte sich eher nach dem Formular L1k umsehen.
Tipp: Viele Steuerberater bieten für sehr geringe Kosten die Durchführung der ANV an. Für rund 200 Euro können sich oft jährliche Rückerstattungen von 600 Euro oder mehr ergeben. Die Kosten für den Buchhalter oder Berater lassen sich übrigens als Sonderausgaben in unbeschränkter Höhe absetzen. Die Beauftragung von Experten mindert die Steuerlast noch zusätzlich.

Was kann man beim Lohnsteuerausgleich absetzen?

  • Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Behandlung von Allergien
  • Alimente
  • Berufliche Ausgaben (Kleidung, Arbeitsmittel)
  • Ausbildungskosten
  • Krankheitsbedingte Ausgaben bei Behinderung
  • Betriebsratsumlage
  • Computer (wenn auch beruflich genutzt)
  • Eigentumswohnungen (wenn vor dem 1.Jänner 2016 gekauft)
  • Freiwillige Personenversicherungen (Private Pensionsvorsorge, Krankenversicherung, wenn vor dem 1.Jänner 2016 abgeschlossen)
  • Katastrophenschäden (sofern nicht von der Versicherung gedeckt)
  • Kinderfreibetrag
  • Kinderbetreuung
  • Kirchenbeiträge
  • Pendlerpauschale (wenn nicht vom Arbeitgeber abgerechnet)
  • Pflege- oder Altersheime
  • Spenden
  • Steuerberater
  • Umschulungskosten
  • Wohnraumschaffung oder Sanierung
  • Zahnbehandlungskosten (unter bestimmten Voraussetzungen)

Im Detail

Die Liste der Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, ist relativ ansehnlich. Wir beginnen mit dem populärsten Abschreibungspunkt beim Steuerausgleich: die Werbungskosten. Jeder Arbeitnehmer kommt in den Genuss dieses Postens, da eine Pauschale von 132 Euro jährlich automatisch berücksichtigt wird. Sollten die jährlichen Werbungskosten noch höher ausfallen, kann sich die Einkommenssteuer mittels Lohnsteuerausgleich weiter reduzieren.

Was sind Werbungskosten?

Trotz der Bezeichnung haben die Werbungskosten nichts mit Reklame zu tun. Es handelt sich dabei um alle Ausgaben, die direkt in Verbindung mit der Berufsausübung stehen. Verlangt der Arbeitgeber beispielsweise einen Internetanschluss im Eigenheim, damit über ein Virtual Private Network gearbeitet wird, so können die Kosten für den Provider zumindest anteilig Geltung bei der Arbeitnehmerveranlagung finden. Es kann auch sein, dass eigenständig Arbeitskleidung oder Werkzeug beschafft wird.

Auch diese Ausgaben fallen unter die Kategorie Werbungskosten ebenso wie jegliche beruflich bedingte Fortbildung und sogar die Gebühr für den Betriebsrat.

Hinweis: Alle Spezialfälle bezüglich Werbungskosten würden einen eigenen Ratgeber füllen. Wann darf ein Arbeitszimmer in Österreich abgesetzt werden? Was zählt genau zur Arbeitskleidung? Wie muss die Abschreibung für alle Objekte, die mehr als 400 Euro kosten, gehandhabt werden? Wie müssen die Kosten für den Internetanschluss geschätzt werden? All diese Fragen sind bei der Arbeitnehmerveranlagung zu beachten.
Tipp: Immer wenn ein Kostenpunkt nur in irgendeiner Weise mit der Arbeit zu tun hat, sollten die Rechnungen und Belege verwahrt werden. Die Chancen sind immer hoch, dass sich dadurch die Steuerlast mindert. Spätestens bei dem Gespräch mit dem Steuerberater offenbart sich das gesamte Potential.

Freibeträge in den Sonderausgaben

Ein weiterer wichtiger Punkt wären die Freibeträge für Sonderausgaben. Leider wurden hier viele Vorteile mit der Steuerreform 2016 eingeschränkt. Im Versicherungsbereich (Personenversicherung und Pflegeversicherung) sowie bei der Beschaffung und Sanierung von Wohnraum können nur Verträge in den Lohnsteuerausgleich einfließen, die vor dem 1. Januar 2016 zustande kamen.

Trotzdem bleiben auch in dieser Kategorie noch einige wichtige Punkte über. Der Kirchenbeitrag kann bis zu einer Summe von 400 Euro geltend gemacht werden. Darüber hinaus fallen alle möglichen Arten von Spenden unter Sonderausgaben. Die Liste aller steuerlich begünstigten Spendenorganisationen stellt das Bundesministerium für Finanzen bereit.

Hinweis: Spenden dürfen nicht mehr als 10 % des Gesamteinkommens ausmachen um abzugsfähig zu sein. Allzu große Wohltäter entkommen folglich nicht dem Finanzamt.

Außerdem hängen viele Freibeträge mit dem aktuellen Familienstatus zusammen. Für Kinder können Absetzbeträge geltend gemacht werden. Sofern Unterhalt gezahlt wird, verringert sich die Steuerlast und Alleinerzieher bzw. Alleinverdiener werden ebenso geschont wie Menschen mit einer Behinderung.

Familienmenschen und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen können also viel Geld durch die Arbeitnehmerveranlagung sparen. Eigentlich fällt jeder Arbeitnehmer in mehrere dieser Kategorien und kann somit von der Arbeitnehmerveranlagung profitieren.

Tipp: Wenn die Pendlerpauschale nicht beim Arbeitgeber eingereicht wurde, dann gehört auch dieser Punkt in die ANV.

 

Der Fall der Pflichtveranlagung

In manchen Situationen muss der Arbeitnehmer sogar eine Veranlagung durchführen. Dieser Spezialfall tritt ein, wenn während eines Jahres mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge (Einkommen) vorhanden sind oder Krankengeld oder andere Sonderzahlungen bezogen werden.

Der zusätzliche Bezug muss dabei nicht das ganze Jahr über bestehen. Schon ein kurzer Zeitraum innerhalb eines Jahres reicht, um in die Pflichtveranlagung zu rutschen.

Die wichtigsten Fälle für das Eintreten der Pflicht sind:

  • Krankengeld oder Rehageld wird bezogen
  • Rückerstattungen der Arbeitslosenversicherung
  • Vorliegen eines Freibetragsbescheides
  • Probleme mit dem Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Selbstständige Tätigkeiten neben der unselbstständigen Tätigkeit
  • Zuwendungen aus dem Insolvenzfonds

Grundsätzlich muss immer eine verpflichtende Veranlagung durchgeführt werden, wenn das jährliche Einkommen irgendwie anders aussieht als der Arbeitgeber feststellen kann oder ein Einkommensstrom anders versteuert wird als ursprünglich vorgesehen. Das Krankengeld wäre hier ein gutes Beispiel. Sofern eine Versicherung für dieses Zusatzeinkommen aufkommt, wird ab einem Bezug von 30 Euro pro Tag eine pauschale Lohnsteuer einbehalten. Dieser Satz könnte jedoch nicht der sonstigen Steuer entsprechen und eine neue Berechnung muss erfolgen. Ähnliches trifft zu, wenn ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr das ganze Kalenderjahr gültig war. Leider zahlen die Arbeitnehmer bei dieser Art des Ausgleichs meist drauf.

Doch der Steuerzahler wird bei der Pflichtveranlagung nicht ganz alleine gelassen. Diese muss nämlich bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden. Erhält das örtliche Finanzamt die Veranlagung nicht, senden die Mitarbeiter alle notwendigen Formulare. Eine direkte Strafe bei Nichterfüllung bleibt also aus und es wird an die Pflicht nur erinnert.

Hinweis: Wer mehr als 730 Euro pro Jahr aus selbständiger Tätigkeit schöpft, der sollte ohnehin das Thema Steuern im Blick haben. In diesen Fällen läuft die Frist übrigens schon mit dem 30. April ab. Sofern ein Steuerberater beschäftigt wird, erweitert sich die Frist auf den 31. Mai.

Wie läuft der Lohnsteuerausgleich ab?

Obwohl wir gerade wegen dem guten Preis-/Leistungsverhältnis und der Vielfalt der Werbungskosten dazu raten einen Steuerberater in Sachen Arbeitnehmerveranlagung zu konsultieren, läuft das eigentliche Verfahren relativ simpel ab. Der Vorteil eines Steuerberaters ist nur, dass er genau weiß mit welchen Anteilen welche Kosten wirklich absetzbar sind. Außerdem vergisst ein Normalbürger oft einige Ausgaben, die über das Jahr getätigt wurden und eigentlich steuermindernd wären. Die Erfahrung des Steuerberaters verhindert mit den richtigen Fragen diese Vergesslichkeit. Der Expertenrat hilft dabei noch mehr Geld mit der Arbeitnehmerveranlagung zu sparen und in den meisten Fällen handelt es sich um ein Gewinn-Geschäft. Trotzdem umreißen wir kurz das Verfahren, für alle die sich selbst mit dem Finanzamt anlegen wollen.

In der Regel sollte dem Finanzamt bereits der Jahreslohnzettel vorliegen. Der Arbeitgeber ist nämlich dazu verpflichtet dieses Dokument bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Nur bei Insolvenzen oder schlampiger Buchführung können diesbezüglich Probleme auftauchen. Im „worst case“ Szenario kann der Arbeitnehmer das Finanzamt beauftragen einen Jahreslohnzettel zu beschaffen. Mit aller Härte des Amtes gelingt dies meist dann auch.

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Ein Steuerberater muss nicht sein, wer aber höhere und vielfältige Ausgaben hat, wird recht schnell vom Experten profitieren. Quelle: bigstockphoto.com – Stockfoto-ID: 130776674 Copyright: igor stevanovic

Wenn kein Steuerberater bemüht wird, dann muss der Arbeitnehmer selbst den Betrag der Rückerstattung oder eventuell Nachzahlung (meist nur bei der Pflichtveranlagung) berechnen. Eine kleine Hilfestellung können hierbei passende Online-Rechner bieten. Aber ein Rechner kann nur berechnen, was er als Daten auch erhalten hat. Dann wird das Formular L1 bzw. L1k online (Finanzonline des BMF) oder beim örtlichen Finanzamt eingebracht. Die Mitarbeiter des BMF bearbeiten den Antrag und schreiben dann einen gewissen Betrag auf dem Steuerkonto gut oder fordern eine Nachzahlung. Nur in seltenen Fällen werden dann tatsächlich original Rechnungen und Belege angefordert.

Zusammenfassung

  • Alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die Steuerrelevant sind
  • Formular L1 bzw. L1K online bei Finanzonline ausfüllen und abschicken
  • Eventuell Rechnungen an das Finanzamt nach Anfrage übermitteln
  • Geld kommt auf das Steuerkonto

Gerade da sich für den Lohnsteuerausgleich 2016 und 2017 doch einiges geändert hat, sollten entsprechende Hilfestellungen genutzt werden. Nur so lässt sich auch tatsächlich jeder verdiente Cent aus der Tasche des Fiskus kitzeln.

Weitere Informationen:

Tipps der Arbeiterkammer:
https://www.arbeiterkammer.at/…steuersparen_a_bis_z

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