Arbeitslos zu werden, kann ein ganzes Leben auf den Kopf stellen. Glücklicherweise sieht unser Sozialstaat zumindest ein finanzielles Netz für Betroffene vor. Aber sowie die Arbeitslosigkeit mit viel Unsicherheiten verbunden ist, so stellen sich auch zum Arbeitslosengeld einige Fragen, die dieser Beitrag klären möchte. Wann bekomme ich Arbeitslosengeld? Wie hoch ist das Arbeitslosengeld? Wie wird die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld berechnet? Schon wenn sich diese ernste Situation am Horizont abzeichnet, sollte jeder die Antworten kennen, denn es muss eine finanzielle Übergangszeit geplant werden.
Welche Bemessungsgrundlage wird angewendet?
Bevor die eigentliche Berechnung des Arbeitslosengeldes beginnen kann, muss die jeweilige Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Dafür muss der Zeitpunkt der Antragsstellung für das Arbeitslosengeld herangezogen werden. Sollte der Antrag vor dem 30. Juni eines Jahres eingereicht werden, dann ist das vorletzte Kalenderjahr für die Berechnung entscheidend. Wird der Antrag erst nach diesem Stichtag eingereicht, so gilt das Einkommen aus dem letzten Kalenderjahr.
Welche Einkünfte sind für die Bemessung bedeutend?
Der Arbeitsmarktservice sieht vor, dass das gesamte sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen in dem jeweiligen Kalenderjahr plus der jeweiligen Sonderzahlungen als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dieser Umstand zeigt die Bedeutung des Bruttoeinkommens. Arbeitnehmer bekommen zwar immer nur den Nettobetrag überwiesen, aber die Bedeutung des Bruttobetrags darf nicht unterschätzt werden, da eben viele bürokratische Stellen dieses Gehalt vor Abzug der Steuern für ihre Berechnungen heranziehen.
Wie ergibt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes?
Nun wissen wir, welcher Zeitraum für die Berechnung des Arbeitslosengeldes jeweils entsprechend der Antragseinreichung herangezogen wird. Außerdem ist grundsätzlich einmal das jährliche Bruttoeinkommen plus den Sonderzahlungen für die Berechnung von Bedeutung. Dieses Jahreseinkommen wird wiederum auf ein Monatseinkommen heruntergebrochen und entsprechend üblicher Steuersätze auf ein Nettoeinkommen verringert, welches einem alleinstehenden Angestellten entspricht. An dieser Stelle kommt der große Schnitt.
Von diesem Nettoeinkommen werden 55 Prozent als Arbeitslosengeld pro Monat ausbezahlt. Sofern der Grundbetrag den Ausgleichszulagenrichtsatz unterschreitet, so können 60 Prozent oder sogar 80 Prozent des Nettoeinkommens als Arbeitslosengeld ausgezahlt werden.
Was ist die Ausgleichszulage?
Dieser Wert wird normalerweise nur im Zusammenhang mit Pensionen genutzt. Ein umgangssprachlicher Begriff für die Ausgleichszulage wäre Mindestpension. Durch diesen Satz soll sicher gestellt sein, dass ein gewisses Mindesteinkommen vorhanden ist, welches eben auch Arbeitslose nicht unterschreiten sollten, damit ein menschenwürdiges Leben in Österreich möglich ist. Die Zulage kommt aber erst zur Anwendung, wenn die Summe des gesamten Einkommens (Bruttopension, Nettoeinkommen und sonstige Ansprüche aus Unterhaltszahlungen) unter den folgenden Richtsätzen liegt. Die Zulage füllt dabei die Differenz zwischen den Richtwerten und dem vorhandenen Einkünften auf (Stand Februar 2017):
- Alleinstehende Pensionisten → 889,84 Euro
- Alleinstehende Pensionisten mit mindestens 360 Beitragsmonaten → 1.000 Euro
- Pensionisten, die mit Partner im Haushalt leben → 1.334,17 Euro
- Erhöhung pro Kind → 137,30 Euro
- Waisenpension bis 24 Jahre → 327,29 Euro
- Waisenpension mit zwei verstorbenen Elternteilen bis 24 Jahre → 491,43 Euro
- Waisenpension ab 24 Jahre → 581,60
- Waisenpension mit zwei verstorbenen Elternteilen ab 24 Jahre → 889,84 Euro
Wann liegt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter der Ausgleichszulage?
Die bereits erwähnten Prozentsätze können von 60 oder 80 Prozentpunkten klingen auf den ersten Blick nach einer bevorzugten Behandlung bei extrem niedrigem Anspruch. Doch entsprechend dieser Prozente kann das Arbeitslosengeld auch unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen. Liegt der tägliche Grundbetrag für eine Person ohne Sorgepflichten unter dem AZ-Richtsatz, dann werden die 60 % angewendet. Weiter wird das Arbeitslosengeld jedoch nicht erhöht. Sofern die Person Sorgepflichten besitzt, wird auf 80 % des Nettoeinkommens erhöht, aber auch hier nicht weiter, selbst wenn der AZ-Richtsatz noch nicht erreicht wurde.
Wie hoch sind die Familienzuschläge zum Arbeitslosengeld?
Wir haben nun bereits den Grundbetrag und den Ergänzungsbetrag hin zum AZ besprochen. Nun fehlt nur mehr der dritte Bestandteil für die Berechnung der Arbeitslosenversicherung. Familienzuschläge werden grundsätzlich für alle Kinder ausgezahlt, für die auch Familienbeihilfe bezogen wird. Für jedes Kind (auch volljährig mit Behinderung), auf das diese Voraussetzung zutrifft können im Kalenderjahr 2017 0,97 Euro täglich bezogen werden. Bei drei Kindern würde das Arbeitslosengeld um 2,91 Euro pro Tag aufgestockt werden.
Wie hoch ist das maximale Arbeitslosengeld?
Selbstverständlich ist das Arbeitslosengeld auch noch oben hin begrenzt, so wie durch die AZ-Sätze gewissermaßen eine Grenze nach unten hin besteht. Um diese Obergrenze zu definieren, müssen wir zurück zur Bemessungsgrundlage gehen. Die Höchstbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2017 beträgt laut ASVG 4.980 Euro brutto und pro Monat. Entsprechend dem AIVG Satz beträgt die Höchstgrenze 4.530 Euro brutto monatlich. Wie eingangs beschrieben, müssen diese Bruttogehälter um aktuelle Sätze für die Einkommenssteuer und die Sozialversicherungsbeiträge gemindert werden und dann werden 55 % des errechneten Nettoeinkommens ausgezahlt. Laut einer groben Berechnung würde das maximale Arbeitslosengeld in diesem Jahr circa 1.570 Euro pro Monat betragen. Mehr kann in Österreich nicht bezogen werden.
Weitere Informationen:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/361/Seite.3610004.html