Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflegefreistellung zählt als Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, es handelt sich demnach um keinen Urlaubsanspruch.
- Leben mehrere berufstätige nahe Angehörige im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person, so können diese entscheiden, wer die Pflegefreistellung beansprucht.
- Hat das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann man für die Begleitung des Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus ebenfalls Pflegefreistellung beantragen. Auch dazu ist kein gemeinsamer Haushalt notwendig.
Vermutlich kennen alle Eltern das Problem, wenn das Kind krank wird und man Schwierigkeiten hat, die Betreuung des Kindes und die Arbeitsverpflichtung zu vereinbaren.
In Österreich besteht für Arbeitnehmer seit 2013 die Möglichkeit, bei plötzlicher oder chronischer Krankheit eines im selben Haushalt lebenden nahen Angehörigen, eine Pflegefreistellung vom Beruf zu beanspruchen.
Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass man sich um die Angehörigen der eigenen Familie, insbesondere um die eigenen Kinder, im Krankheitsfall kümmern kann.
Kinder unter 10 Jahren haben dabei einen besonderen Schutz.
Die Pflegefreistellung zählt als Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, es handelt sich demnach um keinen Urlaubsanspruch. Das Entgelt des Arbeitnehmers wird während dieser Zeit weiter bezahlt.
Wer hat Anspruch auf Pflegefreistellung?
Eine Pflegefreistellung können alle Arbeitnehmer nehmen, die sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befinden. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht sofort nach dem Antritt des Arbeitsverhältnisses.
Dabei gelten nicht nur akute oder plötzliche Krankheiten als Erkrankung, sondern auch chronische Beschwerden.
Entscheidung für die Freistellung ist lediglich, ob eine Bedürftigkeit der Pflege gegeben ist oder nicht.
Leben mehrere berufstätige nahe Angehörige im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person, so können diese entscheiden, wer die Pflegefreistellung beansprucht.
Gründe für ein Pflegefreistellung
Erforderliche Pflege eines – im gemeinsamen Haushalt lebenden – kranken nahen Angehörigen. Dazu zählen:
- Verwandte gerader Linie, zum Beispiel Kinder, Eltern, Enkelkinder, Großeltern
- Wahl- und Pflegekinder
- leibliche Kinder der Ehepartner, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten
- Die Ehegattin/der Ehegatte
- Eingetragene Partner
- Die Person, mit der man in einer Lebensgemeinschaft lebt
Wenn das Kind krank wird- auch wenn dieses NICHT im selben Haushalt lebt:
Eltern haben immer den Anspruch auf Krankenpflegefreistellung, egal ob es sich um die leiblichen Kinder, Pflegekinder oder die Kinder des Ehepartner bzw. des eingetragenen Partner oder Lebensgefährten handelt. Ebenfalls besteht dieses Anrecht unabhängig davon, ob das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.
Wenn das Kind ins Spital muss:
Hat das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann man für die Begleitung des Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus ebenfalls Pflegefreistellung beantragen. Auch dazu ist kein gemeinsamer Haushalt notwendig.
Auch das leibliche Kind des Ehepartners, Lebensgefährten oder des eingetragenen Partners kann man bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres in das Krankenhaus begleiten, vorausgesetzt man lebt mit dem leiblichen Elternteil in einem Haushalt.
Voraussetzung für die Pflegefreistellung
Da der Arbeitnehmer durch die notwendige Pflege an der Arbeitsleistung gehindert wird, muss gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbracht werden. Die Meldung über die die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung muss unverzüglich, das bedeutet so schnell wie möglich erfolgen.
Dieser Nachweis kann in folgenden Formen vorgebracht werden:
- Durch eine mündliche oder schriftliche Meldung
- Durch die Vorlage eines ärztlichen Attest
Wird eine ärztliche Bestätigung von Seiten des Arbeitgebers verlangt, und fallen dafür Kosten an, so hat dieser sie zu tragen.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Pflegefreistellung ist, dass der Arbeitnehmer selbst die Pflege übernimmt. Ist ohnehin eine andere Versorgung möglich, zum Beispiel wenn die Gattin des Arbeitnehmers zuhause ist, besteht kein Anspruch.
Dauer der Pflegefreistellung
Pro Jahr hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung im Ausmaß dessen normalen wöchentlichen Arbeitszeit.
Arbeitet man beispielsweise 25 Stunden pro Woche, so besteht auch Anspruch für 25 Stunden Pflegefreistellung pro Jahr.
Man kann sich die Freistellung wochen- tage- oder stundenweise nehmen, je nachdem wie man sie braucht.
Ist das Kind noch keine 12 Jahre alt, und wird es neuerlich krank und damit pflegebedürftig, so kann man eine zweite Pflegefreistellungswoche beantragen.
Ist die jährliche Zeit der Pflegefreistellung ausgeschöpft und hat man auch keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen, besteht die Möglichkeit, zur Pflege eines Kindes unter 12 Jahren Urlaub zu nehmen. Sofern man noch offenen Urlaub hat, kann man dies auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber tun.
Auch hier besteht jedoch die Pflicht, den Vorgesetzten unverzüglich darüber zu informieren.
Unterschied zwischen Pflegefreistellung und Pflegeurlaub
Häufig werden die Begriffe Pflegefreistellung und Pflegeurlaub synonym verwendet. Tatsächlich bestehen aber Unterschiede.
Pflegefreistellung
Anspruch österreichischer Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis; Es handelt sich um eine Dienstverhinderung, keinen Urlaubsanspruch, und das Entgelt wird weiter bezahlt. Man erhält das volle Gehalt, es gibt keine Abschläge.
Pflegeurlaub
Besteht von Seiten des Arbeitnehmers kein Anspruch mehr auf die Freistellung zur Pflege, greift der Pflegeurlaub. Dieser wird jedoch vom Jahresurlaub abgezogen, gilt also wie “normaler” Urlaub. Der Arbeitgeber muss diesen Urlaub nicht genehmigen, man ist jedoch verpflichtet, ihn schnellstmöglich darüber zu informieren.
Auch diese Tage werden voll bezahlt, da es sich um reguläre Urlaubstage handelt. Beansprucht die Pflege des Kindes mehr Zeit, als ein Jahresurlaub zulässt, kann man zwar weiter Urlaub nehmen, er wird jedoch nicht mehr bezahlt.