Lohnsteuer

 

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Berechnung der Lohnsteuer bemisst sich nach der Höhe des Jahreseinkommens. Einkünfte bis zu 11.000,00 Euro im Jahr bleiben steuerfrei.
  • Die Lohnsteuertabelle gibt Auskunft über den jeweils anfallenden Lohnsteuersatz, der auf das jeweilige Bruttogehalt anfällt.
  • Zu den Steuerfreibeträgen gehört die Werbungskostenpauschale mit 132 Euro sowie die Sonderausgabenpauschale mit 60 Euro pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer.

Die Lohnsteuer ist eine Art der Einkommenssteuer, die alle Arbeitnehmer auf die erzielten Einkünfte an das Finanzamt abführen müssen.

Lohnsteuerberechung

Die Berechnung der Lohnsteuer bemisst sich nach der Höhe des Jahreseinkommens. Einkünfte bis zu 11.000,00 Euro im Jahr bleiben steuerfrei. Der niedrigste Steuersatz auf die Lohnsteuer liegt bei einem Verdienst bis zu 18.000 Euro bei 25%. Der Steuersatz steigt mit der Höhe der Einkommens und erreicht bei einem Einkommen über 1.000.000 Euro den Höchststeuersatz von 55%.

Lohnsteuertabelle

Die Lohnsteuertabelle gibt Auskunft über den anfallenden Lohnsteuersatz, der auf das jeweilige Bruttogehalt anfällt. Die exakte Berechnung der Steuer erfolgt mittels einer Formel, die aus der Gesetzgebung hervorgeht.

Die folgende Tabelle gibt eine Orientierung wie viel Prozent Lohnsteuer auf das Einkommen zu entrichten ist.

Einkommen in Euro Grenzsteuersatz
11.000 und darunter 0 %
über 11.000 bis 18.000 25 %
ber 18.000 bis 25.000 35 %
über 25.000 bis 31.000 35 %
über 31.000 bis 60.000 42 %
über 60.000 bis 90.000 48 %
über 90.000 bis 1.000.000 50 %
über 1.000.000 55 %

Zulagen

Bis zu 10 Überstunden mit maximal 50 Prozent Zuschlag bleiben im Monat steuerfrei. Dabei ist die Grenze von maximal 86 Euro zu beachten. Für Zulagen, bei denen es sich um laufende Bezüge handelt, gibt es einen monatlichen Freibetrag. Wird dieser Freibetrag überschritten, so unterliegt dieser der Besteuerung und wird zu den zu versteuernden Einkünften hinzugerechnet.

Der Freibetrag von 360 Euro monatlich steht zu für

  • Schmutz-,
  • Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
  • Zuschläge für Sonntags-,
  • Feiertags- und Nachtarbeit und für
  • Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-,
  • Feiertags- und Nachtarbeit.

Bei überwiegender Nachtarbeit gilt ein höherer Freibetrag von 540 Euro.

Steuerfreibeträge

Zu den Steuerfreibeträgen gehören die Werbungskostenpauschale mit 132 Euro sowie die Sonderausgabenpauschale mit 60 Euro pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer. Diese sollten bei der Arbeitnehmerveranlagung unbedingt berücksichtigt werden, da sie ebenfalls zur Minderung der Lohnsteuerschuld führen und den Arbeitnehmer entlasten.

Sachbezüge wie zum Beispiel ein Firmenwagen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind ebenfalls lohnsteuerpflichtig. Dabei wird der Wert der Sachbezüge ermittelt und zum Einkommen hinzugerechnet. Je nach Art der Tätigkeit gibt es unterschiedliche Arten von Sachbezügen. Bei nicht selbständigen Arbeitnehmern sind diese in der Regel mit Bezeichnung und Wert auf der Gehaltsabrechnung zu finden.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) soll Familien entlasten, bei denen nur ein Elternteil berufstätig ist. Für die Anwendung des AVAB gibt es einige Voraussetzungen.

  • Anspruchsberechtigte müssen mindestens sechs Monate des Kalenderjahres verheiratet sein oder
  • in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder in einer Lebensgemeinschaft leben und
  • mindestens ein Kind haben.
  • Auch für Ehepartner gilt, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben müssen.
  • Der Partner des Alleinverdieners darf die Höchstsumme der erzielten Einkünfte von 6.000 Euro pro Kalenderjahr nicht um überschreiten.

Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird der Bruttobetrag um Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Pendlerpauschale, Beiträge für freiwillige Interessenvertretungen und steuerfreie Zuschläge gekürzt.

Steuerfreie Einkünfte des Partners, wie Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, und Kinderbetreuungsgeld werden bei der Ermittlung der Einkunftsobergrenze nicht miteinbezogen. Die Höhe des AVAB richtet sich nach der Anzahl der Kinder:

  • Mit einem Kind sind es 494,00 Euro
  • mit zwei Kindern 669,00 Euro, mit drei Kindern 889,00 und
  • für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 220,00 Euro.

Der Anspruchsberechtigte kann den AVAB bereits im Zuge der Lohnverrechnung geltend machen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber mittels Formular E30 (download) den Anspruch mitteilen. Bei gemischten Einkunftsarten ist es sinnvoll den AVAB mittels Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Unter Umständen kann es bei sehr niedrigem Einkommen auch zu einer Auszahlung der Negativsteuer führen. Liegt ein solcher Fall vor, so sollte der Arbeitnehmer unbedingt eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen und eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Beispiel Berechnung Alleinverdienerabsetzbetrag
Ein nicht verheiratetes Paar zieht am 01. April in eine gemeinsame Wohnung. Sie haben bereits ein kleines Kind und werden am 02. Juli zum zweiten Mal Eltern. Der Mann ist berufstätig und erzielt ein Einkommen von 46.800 Euro im Jahr. Die Frau hat Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 6.800 Euro, steuerfreie Bezüge von 1.000 Euro, Sozialversicherungsbeiträge von 1.060 Euro und macht die Werbungs-kostenpauschale von 132 Euro geltend. Da das maßgebliche Einkommen der Frau unter der 6000 Euro liegt, gilt der Mann als Alleinverdiener. Das Paar ist zwar nicht verheiratet, lebt jedoch länger als sechs Monat in einer Lebensgemeinschaft und hat zwei Kinder. Somit steht dem Mann ein AVAB in Höhe von 669 Euro für zwei Kinder zu.

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