Enterbung

Eigentlich sollte den älteren Familienmitglieder ganz natürlich Respekt entgegen gebracht werden. Leider tritt diese Idealsituation nicht immer von ganz alleine ein. Oft muss über das Erbe ein wenig Druck ausgeübt werden, damit ein respektvoller Umgang garantiert ist. Drohungen sind in dieser Hinsicht schnell ausgesprochen, doch inwiefern lässt sich solch eine Androhung rechtlich stützen. Sowohl Erblasser als auch potentieller Erbe sehnen sich oft nach diesen Informationen aus dem Erbrecht, um ihre jeweilige Einzelsituation besser bewerten zu können.

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Was ist in Österreich unter Enterben zu verstehen?

Vor allem in den angelsächsischen Ländern ist es für den Erblasser üblich, dass er seinen oder ihren Erben ganz frei bestimmen kann. Dort würde Enterben einfach eine fehlende Erwähnung im Testament bedeuten. Ganz so frei läuft es in Österreich nicht ab. Hierzulande steht gewissen Verwandten ein Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, welches sich durch ein Fehlen eines Testaments oder dessen Ungültigkeit ergeben würde. Sofern ein Ehepartner und ein Kind vorhanden wäre, würde der Partner die Hälfte von einem Drittel bekommen und das Kind die Hälfte von zwei Drittel im ersten Parental. Der Erblasser kann nur über die restliche Erbmasse verfügen – außer er streicht diesen Pflichtteil. Das wird in Österreich unter Enterben verstanden. Doch es muss eine Begründung für das Enterben vorhanden sein.

Tipp: Die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteils beträgt 3 Jahre ab der Kenntnis über den Tod. In gewisser Hinsicht ist ein Warten bis zum Fristablauf auch ein Erbverzicht bzw. eine Enterbung.
Hinweis: Genaue Informationen zur gesetzlichen Erbfolge aus der sich die Ansprüche für Pflichtteile ergeben, finden sich hier.

Welche Gründe ermöglichen eine Enterbung?

Wenn der Erblasser eine Enterbung erwirken möchte, dann muss er prüfen, ob einer dieser Gründe zutrifft bzw. nachweisbar ist. Der Erbe muss hingegen versuchen all diese Enterbungsgründe zu vermeiden um in den Genuss einer Erbschaft oder zumindest des Pflichtteiles zu kommen, wenn ihm oder ihr einer zustehen würde.

Ganz oben auf der Liste stehen immer eine Reihe von strafbaren Handlungen. Sofern eine strafbare Handlung gegen den Erblasser vorsätzlich begangen wurde und diese mit einem Jahr Freiheitsstrafe strafbar wäre, kann enterbt werden. Das Gleiche gilt für strafbare Handlungen, die gegen die Familie, sprich Lebenspartner bzw. Ehegatten, Kinder oder Geschwister des Erblassers begangen wurde. Außerdem kann ein Verbrechen, welches mit 20 Jahren oder einer längeren Haftstrafe bestraft wird, zu einer sofortigen Enterbung führen.

Darüber hinaus kann eine grobe Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten als Grund für die Enterbung herangezogen werden. Hierbei geht es meist um fehlende Hilfestellungen im Alter. Wenn sich der Nachwuchs beispielsweise weigert bei der Pflege der eigenen Eltern ausreichende Hilfestellungen zu geben, dann kann enterbt werden. Die vorsätzliche Sabotage des letzten Willens des Erblassers zählt ebenfalls zu den klaren Gründen. Eine Fälschung des Testaments wäre solch ein Tatbestand.

Seelisches Leid als Grund

Leicht schwammig ist die Begründung der Zufügung von seelischem Leid. Hier handelt es sich nämlich ganz klar um eine Auslegungssache, die sich schwer genau nachweisen lässt.

Hinweis: Die Beweislast für die Enterbung liegt übrigens beim Erblasser. Dieser muss beweisen, dass einer der erwähnten Gründe vorliegt. Der genaue Beweis muss ebenso wie der Grund im Testament stehen.

Eine sanfte Enterbung wäre die Halbierung des Pflichtteils. Auf dieses Mittel kann zurück gegriffen werden, sofern zwischen Erben und Erblasser kein persönlicher Kontakt über Jahrzehnte hinweg besteht. Dies ist vor allem bei Scheidungskindern ein häufiger Fall.

Abschließend kann auch ein hoher Schuldenstand oder ein äußerst verschwenderisches Leben als Grund für ein Ausbleiben des erwähnten Pflichtteil herangezogen werden.

Tipp: Die beste Strategie eine Enterbung zu verhindern, ist alle diese Gründe zu vermeiden. Wenn jedoch einer dieser Fälle bereits eingetreten ist, dann muss der Erbe tunlichst versuchen die Begründung möglichst in Zweifel zu ziehen.

Die Gründe für die Enterbung kurz zusammengefasst:

  • Eine Straftat gegen die Person, die vererbt (Mindeststrafe 1 Jahr)
  • Straftaten innerhalb der Familie
  • Eine Straftat, die einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und mehr nach sich zieht
  • Ein Ausbleiben der Pflege
  • Fälschung des letzten Willens
  • Zufügung von seelischem Leid
  • hohe Schulden oder ein verschwenderischer Lebensstil
  • kein Kontakt über viele Jahre (führt zu einer Halbierung des Pflichtteils

Der Verzicht aus Sicht des Erben

Das Gegenteil des Enterbens bzw. das Enterben aus Sicht des Erben wäre der Verzicht. Sowohl der Erbverzicht sowie der Pflichtteilverzicht werden durch einen notariell beglaubigten Vertrag festgesetzt. Diese Verzichte gehen meist mit Schenkungen einher, die schon vor dem Ableben des Erblassers gemacht werden.

Weitere Informationen

http://www.biallo.at/artikel/Sparen/rechtstipp-was-sie-ueber-enterbung-unbedingt-wissen-sollten.php

 

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