Notarkosten beim Immobilienkauf


Die Beglaubigung eines Kaufvertrags macht diesen erst rechtskräftig. Dabei bestätigt ein Notar, dass die beiden Vertragsparteien auch tatsächlich selbst unterschrieben haben und sich der Inhalte des Übereinkommens bewusst sind. Die Kosten für eine Beglaubigung sind im Kammertarif festgelegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Beglaubigung ist die notarielle Überprüfung einer Vertragsunterzeichnung.
  • Die Kosten einer Beglaubigung richten sich nach dem Kammertarif sowie nach der Höhe des Kaufpreises und der Hypothek (falls anwendbar).
  • Auch das Pfandrecht der Bank muss notariell beglaubigt werden.
  • Erst mit dem Eintrag ins Grundbuch ist der Eigentümerwechsel auch rechtskräftig. Dafür ist der Notariatsakt unerlässlich.

Was ist eine Beglaubigung

Die Beglaubigung ist die notarielle Abwicklung zur Sicherstellung der Rechtkonformität einer Vertragsunterzeichnung. Schnell erklärt: Der Notar überprüft direkt vor Ort, ob die beiden Parteien auch die Personen sind, für die sie sich ausgeben und ob sie (freiwillig) den vorliegenden Kaufvertrag unterzeichnen.

Er kontrolliert die Unterschriften und macht aus dem Kaufvertrag eine Urkunde, die wiederum zur Eintragung des Eigentums im Grundbuch benötigt wird.

Kosten einer Beglaubigung

Welche Notariatsgebühren bei der Beglaubigung auf einen zukommen, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen ist da das Notariatstarifgesetz, das festlegt, wie sich die Kosten zusammensetzen dürfen. Neben dem Kammertarif sind aber auch noch die Höhe des Kaufpreises sowie der Hypothek (falls anwendbar) ausschlaggebend für die Honorarnote.

Nicht nur der Kaufvertrag selbst, sondern auch die Pfandurkunde muss bei Unterschrift durch Bank und Kreditnehmer notariell beglaubigt werden. Einen Notar findet man leicht über: www.notar.at Dort kann man nach Bezirken suchen und auch die entsprechenden Tarife ablesen.

Wer die gesamte vertragliche Abwicklung in die Hände des Notars legt, muss mit 1% – 3% der Kaufvertragssumme rechnen. Die Beglaubigung alleine ist natürlich wesentlich günstiger.

Der Vertragsinhalt ist nicht Teil der Beglaubigung

Der Vertragsentwurf wiederum ist nicht Teil der Beglaubigung. Derselbe Notar kann, muss aber nicht den Vertrag schreiben. Es bleibt den beiden Parteien überlassen, wer den Vertrag aufsetzt, ob sie dies selbst tun oder von Anwalt oder Notar übernehmen lassen.

Die Kosten für die Vertragserrichtung sind daher nicht in den Kosten der Beglaubigung inkludiert und unterliegen auch nicht dem Kammertarif. Es ist zwar durchaus gebräuchlich, dass derselbe Notar beide Tätigkeiten übernimmt und dafür einen Pauschalbetrag ansetzt, aber kein Muss.

Was braucht man für eine Beglaubigung?

Beglaubigt wird der Kaufvertrag. Es ist also dringend notwendig, dass beide Parteien den Kaufvertrag vor dem Notartermin gelesen, verstanden und angenommen haben. Spätestens zwei Wochen vor dem Unterschriftstermin muss der Vertrag dem Käufer (oder Verkäufer, je nachdem, wer von beiden den Vertrag aufsetzen lässt) zur Prüfung vorliegen.

Für die Vertragsunterzeichnung ist die persönliche Anwesenheit der beiden Parteien notwendig. So kann der Notar überprüfen, ob es sich auch tatsächlich um Käufer und Verkäufer handelt. Dazu muss jeder ein amtliches Ausweisdokument vorlegen, das folgende Informationen enthält:

  • Vollständiger Name
  • Geburtsdatum
  • Lichtbild
  • Ausstellende Behörde
  • Ablaufdatum
  • Unterschrift

Wer übernimmt die Kosten der Beglaubigung?

Es ist gesetzlich nicht geregelt, wer für die Kosten der Beglaubigung aufkommt. Aus dem Interesse der Grundbuchseintragung heraus ist es jedoch üblich, dass der Käufer sich um die Beglaubigung kümmert. Er wählt den Notar, den Treuhänder (falls dies nicht der Notar sein sollte) und kommt auch für die Kosten auf.

Auch die Eintragung des Pfandrechts und die damit einhergehenden Gebühren fallen in die Verantwortung des Käufers.

Rechtssicherheit durch Beglaubigung

Ohne eine notarielle Beglaubigung des Kaufvertrages kann eine Grundbucheintragung nicht vorgenommen werden. Die durch den Notariatsakt entstandene Urkunde ist die Grundvoraussetzung für den Eigentumsübertrag. Und erst mit der Grundbucheintragung ist der Eigentümerwechsel rechtskräftig.

An den Notariatskosten darf und kann somit nicht gespart werden.

Eine einzige Alternative dazu stellt die Beglaubigung direkt durch das Bezirksgericht dar.


Verfasst von:

Leave a Comment