Das Wichtigste in Kürze
- Im November 2017 wurde die Mietvertragsvergebührung von Wohnräumen abgeschafft. Lediglich Mietverträge von Gewerbeimmobilien, Garagen oder Leasingverträge dürfen vergebührt werden.
- Die Mietvertragsgebühr wird in der Regel vom Mieter bezahlt und vom Vermieter an das Finanzamt entrichtet.
- Das Erheben einer Mietvertragserrichtungsgebühr ist verboten und nicht gültig. Wird vom Vermieter oder der Hausverwaltung eine Gebühr zur Erstellung des Mietvertrags verlangt, kann diese zurückgefordert werden.
Schriftliche Mietverträge für Wohnräume sind seit 11.11.2017 nicht mehr zu vergebühren. Mietverträge für Geschäftsräume, Garagen und Leasingverträge bleiben nach wie vor gebührenpflichtig.
Was ist die Mietvertragsvergebührung?
Bei der Mietvertragsvergebührung handelt es sich um eine Rechtsgeschäftsgebühr, die vom Vermieter an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen ist. Die Vergebührungskosten trägt in der Regel jedoch der Mieter.
Was muss vergebührt werden?
- Mietverträge für Geschäftsräume
- Lagerraummieten
- Garagenmieten
- Leasingverträge
Abschaffung der Mietvertragsgebühr bei Wohnräumen
Am 10.11.2017 wurde die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Vergebührung von Mietverträgen über Wohnräume kundgemacht. Dabei handelte es sich um eine langjährige Forderung der österreichischen Arbeiterkammer.
Die Befreiung von der Vertragsgebühr gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt musste man bei unbefristeten Wohnungsmietverträgen ein Prozent des 36-fachen monatlichen Bruttomietzins bezahlen.
Bei befristeten Verträgen ein Prozent des Mietzins der Vertragsdauer, wenn der Vertrag auf weniger als drei Jahre befristet war. Bei befristeten Mietverträgen von drei Jahren oder mehr musste ein Prozent des 36-fachen Bruttomietzins entrichtet werden.
Werden Immobilien gewerblich genutzt, muss nach wie vor eine Mietvertragsgebühr an das Finanzamt abgetreten werden.
Wann muss die Mietvertragsgebühr bezahlt werden?
Der Vermieter muss die Gebühr bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Vertragsabschluss an das Finanzamt bezahlt haben. Der zu zahlende Betrag wird in der Regel bei Vertragsabschluss vom Mieter eingefordert.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Es ist ratsam zu prüfen, ob die Gebühr dann tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde. In den schlimmsten Fällen kann dieses sich nämlich direkt an den Mieter wenden und die Gebühr erneut von diesem verlangen. In diesem Fall sollte man dringend abklären, was der Vermieter mit der einkassierten Summe gemacht hat.
Um eine solche Situation zu vermeiden, können Sie den Vermieter bitten, Ihnen den Erhalt der Gebühr schriftlich zu bestätigen.
Sind Sie nicht sicher, ob es sich bei der bezahlten Gebühr um eine rechtskonforme Forderung handelt, oder benötigen Sie Unterstützung bei der Rückforderung einer Zahlung, so können Sie sich an die österreichische Mietervereinigung wenden.
Wie hoch ist die Mietvertragsgebühr?
- bei unbefristeten Mietverträgen über Geschäftsräume: maximal ein Prozent des dreifachen Jahresbruttozinses.
- bei befristeten Geschäftsräumlichkeiten: ein Prozent des bis zu maximal 18-fachen Jahresbruttomietzinses
Mietvertragserrichtungskosten – verboten und ungültig
Bei Abschluss eines Mietvertrags wird von vielen Vermietern oder Hausverwaltungen ein Bearbeitungshonorar eingehoben.
Gesetzliche Grundlage dafür gibt es keine – der OGH stellte sogar klar, dass die Forderung zur Zahlung von Mietvertragserrichtungskosten verboten und ungültig ist (bei Mietwohnungen, die zur Gänze in das Mietrechtsgesetz fallen). Wird ein solches Honorar bezahlt, kann der Mieter die verbotene Zahlung zurückfordern.
Mietvertrag – ohne Vergebührung ungültig?
Mietverträge sind auch ohne eine Mietvertragsgebühr rechtsverbindlich.
Es kann jedoch gegenüber dem FInanzamt ein Strafzuschlag wegen einer ausgebliebenen Vergebührung anfallen.
Ich vermiete mein Privaten PKW an ein Unternehmen für Werbung, und erhalte dafür im Jahr € 300,- muss dieser mietvertag Vergebührt werden ????
Aus unserer Sicht ja, da die Vertragsgebühr € 150,- übersteigt, siehe dazu auch: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/weitere-steuern-und-abgaben/gebuehren-fuer-bestandvertraege.html.