Das war kein Aprilscherz. Am 1. April 2012 wurde eine grundlegend andere Besteuerung des Kapitalvermögens in Österreich beschlossen. Seitdem sind weder die Behaltedauer noch das Beteiligungsausmaß ausschlaggebend für die Besteuerung der Wertsteigerung. Sie verstehen nur Bahnhof? Dann lesen Sie diesen Artikel. Wir versprechen Ihnen: Danach ist es Ihnen möglich, die Spekulationssteuer besser zu verstehen.
Die Kapitalertragsteuer (KESt)
Sie können die Kapitalertragsteuer mit der Einkommensteuer vergleichen. In beiden Fällen handelt es sich um die Besteuerung von Einkünften. Der Unterschied zur Einkommensteuer ist, dass diese sogenannte „Abgeltungssteuer“ auf Kapitalerträge, also auf unterschiedliche Finanzprodukte (wie beispielsweise Wertpapiere) eingehoben wird. Ein weiterer Unterschied ist, dass die Kapitalertragssteuer bei Erträgen im Inland automatisch von der Bank (oder vom Broker) abgeführt wird. Sie selbst müssen sich um nichts weiter kümmern.
INFO: Die Kapitalertragssteuer wird auch als Abgeltungssteuer oder Vermögenszuwachssteuer bezeichnet.
Mit der KESt werden die Erträge aus folgenden Finanzprodukten versteuert:
- Ausgleichszahlungen
- Bankeinlagen
- Derivate (Differenzausgleich, Stillhalterprämie, …)
- Diskontbeträge (Wechsel, Anweisung)
- Dividenden
- Forderungswertpapiere
- Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern
- Gewinnausschüttungen
- Spekulationsgewinne mit Gold- und Edelmetallen
- Immobilienfonds
- Investmentfonds
- Leihgebühren
- Mündelgelder
- Staatsanleihen
- Steuerpflichtige Versicherungsleistungen
- Substanzgenussrechte
- Tilgungsträger
- Unternehmensanleihen
- Zertifikate
- Zuwendungen von Privatstiftungen
KESt-Satz
27,5 % ist der seit 1.Jänner 2016 geltende KESt-Satz. Lediglich die Zinsen, die Sie auf Geldeinlagen (Sparbücher, Girokonten) erhalten, werden mit dem geringeren Steuersatz von 25 % versteuert.
Die Quellensteuer
Die Quellensteuer kennen all diejenigen Anleger, die Kapitalerträge im Ausland erzielen. Auch diese Steuer wird in der Regel automatisch abgeführt. Hier lohnt es sich, die Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs mit anderen Ländern zu studieren. Die Liste der Doppelbesteuerungsabkommen (1) finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen.
Wie bereits erwähnt, beträgt der KESt-Satz entweder 25 % oder 27,5 %. Bei einem Quellensteuersatz von bis zu 15 % (auf Erträge im Ausland) wird diese mit der österreichischen KESt ohne Verluste gegenverrechnet. Heißt, Sie bezahlen dann nur noch die restlichen 10 % oder 12,5 % (auf die 25 % oder 27,5 %) an das österreichische Finanzamt. Einen geringeren KESt-Satz bietet das Steuerrecht jedoch nicht an. Was bedeutet, dass Sie auch dann die 10 % oder 12,5 % bezahlen müssen, wenn die Quellensteuer mehr als 15 % beträgt. So kann es passieren, dass Sie bei einem höheren Quellensteuersatz schon einmal beispielsweise 32,5 % (= 20 % Quellensteuer + 12,5 % KESt) oder mehr abzuführen haben. Hier sind Sie klar im Vorteil, wenn Sie von einer Bank oder einem Broker mit Sitz in Österreich betreut werden, denn dann übernimmt Ihr Betreuer die Abwicklung der Quellensteuerrückerstattung. Werden Sie von einer Bank oder einem Broker aus dem Ausland betreut, müssen Sie die Kapitalerträge selbst in der Einkommensteuererklärung angeben.
Einkünfte müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angeführt werden
Da die Abfuhr der Kapitalertragsteuer bzw. der Quellensteuer der verantwortliche Broker oder die Bank (mit Sitz in Österreich) für Sie übernimmt, ist es nicht mehr notwendig, Ihre Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Verlustausgleich
Anleger, die Verluste einfahren, können diese mit ihren Erträgen aus gleichartigen Finanzprodukten kumulieren. Versteuert wird nur der tatsächliche Gewinnbetrag.
Die Kursgewinnsteuer
Zusätzlich zur KESt müssen Sie eine Kursgewinnsteuer abführen, wenn Sie Ihre Finanzprodukte gewinnbringend veräußern. Davon ist die Rede, wenn Sie etwas von „realisierten Wertsteigerungen“ hören oder lesen. Die Kursgewinnsteuer muss auch bei Veräußerung von Optionen, Futures, Swaps, Indexzertifikaten oder gelinkten Schuldverschreibungen abgeführt werden.
Wann Sie keine Kursgewinnsteuer abführen müssen
Veräußerte Aktien und Fondsanteile, die Sie vor dem 1.1.2011 erworben haben sowie veräußerte Anleihen, Derivate und Zertifikate, die Sie vor dem 1.4.2012 erworben haben, bleiben von der Kursgewinnsteuer unberührt. Man spricht in diesem Zusammenhang von Altbestand.
Rechtliche Grundlagen
Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) (2)
Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) (3)
Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) (4)
Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) (5)
Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/16) (6)
Um diesen Artikel nicht zu komplex zu gestalten, haben wir uns nur auf die wichtigsten Aussagen zur Spekulationssteuer beschränkt. Sollten Sie detailliertere Informationen benötigen, empfehlen wir Ihnen die unten angeführte weiterführende Literatur oder den Besuch bei Ihrem Steuerberater.
https://www.bmf.gv.at/steuern/
Weiterführende Literatur:
https://www.wko.at/branchen/information-consulting/finanzdienstleister/artikel-besteuerung-von-kapitalvermoegen.pdf