Steuererklärung

Die eigene Steuererklärung zu erstellen, erweist sich für viele als enorme Hürde. Die wichtigsten Informationen rund um dieses Thema sind nachfolgend zusammengefasst.

Was ist eine Steuererklärung?

Für viele Menschen stellt die Erstellung einer Steuererklärung eine Hürde dar. Das muss aber nicht sein! Wer sich die Begrifflichkeiten im Vorfeld gut einprägt und kennt, wird es sicherlich leichter haben, die eigene Erklärung anzufertigen.

Die Erklärung wird auch Einkommensteuererklärung genannt. In ihr werden die Eingaben und die Ausgaben zusammengefasst, ebenso wie die Einkommensteuer, welche an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Es gibt die Möglichkeit, die sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung zu nutzen. Diese wird auch VaST oder Belegabruf genannt. Diese Variante stellt eine erhebliche Vereinfachung der Abgabe der Steuererklärung dar.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Steuererklaerung
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Normalerweise muss jeder eine Steuererklärung abgeben. Sobald das Finanzamt eine Aufforderung zusendet eine Erklärung abzugeben, besteht auch die Verpflichtung dazu. Ansonsten muss jeder für sich abwägen, ob eine Steuererklärung notwendig ist.

Diese Notwendigkeit besteht dann, wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus dem gesamten Einkommen erzielt werden. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen unabhängig eines lohnsteuerpflichtigen Bezuges eine Einkommensteuererklärung abgeben, insbesondere dann, wenn das steuerfreie Basiseinkommen die Grenze überschreitet.

Unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind in jedem Fall

  • Österreicher mit Wohnsitz in Österreich oder aber
  • wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Land begründet ist.

Folgende Staffelung ist vorgesehen bzw. Einkommen müssen begründet sein, damit eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht:

  • Das Einkommen darf keinerlei Einkünfte enthalten, welche steuerpflichtig wären aber 11.000 Euro überschritten werden
  • Bei der Ausübung von mindestens zwei oder weiteren Tätigkeiten, welche als selbstständig anzusehen sind und das erzielte Einkommen daraus 12.000 Euro übersteigt ; Das gleiche gilt für mindestens zwei oder auch mehr Pensionen ohne vorherige Versteuerung durch den Pensionsträger
  • Wenn mehr als 730 Euro anderweitig erwirtschaftete Einkommen erzielt worden sind und insgesamt 12.000 Euro Einkommen überschritten werden und im Haupterwerb lohnsteuerpflichtige Einkommen enthalten sind
  • Bei Veräußerung eines Grundstückes nach § 30 EStG – Private Veräußerung muss vorliegen und Ertragsteuer auf die Immobilien wurde nicht entrichtet
  • Bei Einkünften aus Kapitalvermögen – Unterliegen dem gesonderten Steuersatz von 27,5 Prozent ; aber nicht der Kapitalertragsteuer KESt – enthalten sind Auslandskapitaleinkünfte

Bei einer buchführenden Einkommensart ist die Höhe des Einkommens nicht der Entscheidungsträger. Es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Einkommen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen regelmäßig 11.000 bzw. 12.000 Euro übersteigt.

Ausnahmen davon sind, wenn nur ein Dienstverhältnis besteht oder es nur eine pensionsauszahlende Stelle gibt. Bei einem begründeten Verlust sollte ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden. Dieser wird in einem Verlustvortrag festgesetzt.

Welche Fristen, Fristverlängerungen und Korrekturen sind einzuhalten?

Für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind verschiedene Fristen einzuhalten.

Zunächst einmal ist das Finanzamt über die Dienstaufnahme zu informieren. Dies sollte innerhalb eines Monats nach Aufnahme geschehen.

Die Steuererklärung ist jährlich einzureichen. Sie muss bis einschließlich zum 30. April des folgenden Jahres abgegeben werden. Dabei ist es gleich, ob die Einkünfte aus freier Basis entstammen oder aus mehreren Einkünften.

Neben den klassischen Formularen E1 und E1a bzw. E1a-K kann die Steuererklärung auch online über FinanzOnline abgegeben werden. Die Frist der Abgabe verlängert sich dann bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Sollte eine Aufforderung seitens des Finanzamt durch Zusendung der Formulare zur Einkommensteuererklärung erfolgen, so ist eine Abgabe unumgänglich.

Die Fristen verlängern sich, durch hinzuziehen eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftstreuhänders. Manchmal unterlaufen dem Steuerpflichtigen Fehler bei der Erstellung oder es wird ein Beleg oder ähnliches bei der Angabe vergessen. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, wenn der Steuerbescheid noch nicht beim Erklärenden eingetroffen ist. Online kann die Korrektur eigenständig erfolgen. Ansonsten gilt es eine Erklärung zu verfassen und Belege als Beweis einzusenden. Nach Erhalt der Steuererklärung muss beim Finanzamt Einspruch gegen diesen erhoben werden. Hier ist ebenfalls eine Erklärung notwendig, samt Belege.

Zuständige Stellen und Finanzämter – Wer erhält die Einkommensteuererklärung?

Die zuständige Stelle bzw. das zuständige Finanzamt ergibt sich aus dem Wohnort des Erklärenden. Ist sich der Steuerpflichtige nicht sicher, welche Stelle bzw. Finanzamt die Einkommensteuererklärung erhalten soll, so kann er sich vorab im Internet beim Bundesministerium für Finanzen informieren. Einfach geht es über FinanzOnline. Hier erhält die zuständige Stelle die Erklärung zur Prüfung automatisch.

Erforderliche Unterlagen – Welche Dokumente werden zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung benötigt?

Neben der Einkommensteuererklärung E1 und E 1a ist es unter Umständen möglich, dass der Steuerpflichtige weitere Formulare bzw. Belege einreichen muss. Dazu zählen:

  • Einkünfte aus Vermietung sowie der Verpachtung von Gebäuden und Grundstücken
  • Formular E 1b – Pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei Einzelunternehmungen
  • Formular E 1c – Bei einer Nichtverpflichtung zur Abgabe der Endbesteuerungswirkung KESt-Abzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Formular E 1kv – Formular L 1i: Abgabe ist dann notwendig, wenn Einkünfte bestehen, welche aus einer nichtselbständigen Arbeit ohne Lohnsteuerabzug herrühren. Bei weiteren zusätzlichen Angaben sowie bei beantragter unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG
  • Formular L 1k: Abgabe ist dann notwendig, wenn es einen Kinderfreibetrag, zu zahlender Unterhalt, sonstige außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit dem Kind zu versteuern gilt –
  • Formular E 11: Abgabe ist dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige an einer Personengesellschaft beteiligt ist.

Verfahrensablauf einer Einkommensteuererklärung und Kosten?

Die einzureichende Einkommensteuererklärung soll auf dem elektronischen Weg erfolgen. Belege sind ebenfalls online einzureichen. Ebenso die Einreichung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung. Gleichermaßen muss das Formular E A1 der Betriebseinnahmen sowie Ausgaben vorliegen.

Verpflichtet zur online Abgabe sind nur Steuerpflichtige mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 30.000 Euro. Für das Onlineverfahren ist eine vorherige Anmeldung unbedingt erforderlich. Generell fallen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung keinerlei Kosten oder Gebühren an.

Steuererklärung selber machen – die wichtigsten Tipps

  • Familienbonus ab 2019 beachten
  • Sonderausgaben geltend machen (Kirchenbeiträge, Spenden, Kosten für den Steuerberater, Topf-Sonderausgaben)
  • Werbungskosten (Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Umschulungen, Fortbildungen, Ausbildungen, doppelte
    Haushaltsführung etc.)
  • Absetzbeträge (reduzieren die Steuerlast ; Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag etc.)
  • Außergewöhnliche Belastungen (Zahnarzt, Krankheit, Begräbnis etc.) – Steuerausgleich beachten
  • Nutzen von Berechnungsprogrammen für die Steuererklärung

Wie kann ein Steuerberater helfen?

Steuerberater können bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung ein wichtiger Helfer sein. Für viele Menschen ist es oftmals nicht möglich, die Steuererklärung selbst zu erstellen, da sich diese als zu komplex erweist. Der Steuerberater weiß zudem genau, worauf es bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung ankommt und die Frist der Abgabe kann verschoben werden.

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