Hausstandsgründung


Unter Hausstandsgründung versteht man eine Landes-Förderung für Jungfamilien, die erstmals eine familientaugliche Wohnsituation anstreben. Die Steiermärkische Landesregierung gewährt Zinszuschüsse für Bauspardarlehen oder Abstattungskredite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hausstandsgründung ist eine Förderung der Steiermärkischen Landesregierung.
  • Es handelt sich um einen 5%-igen Zuschuss zur Zinsbelastung bei Fremdfinanzierung.
  • Die Förderung kommt ausschließlich Jungfamilien oder gleichgestellten Personen zugute und dient der einmaligen Schaffung von familientauglichem Wohnraum.
  • Die Förderung richtet sich an Österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte.
  • Ansuchen kann man direkt am Amt oder bequem online. Auch die Bank muss die Finanzierung bestätigen.

Was wird bei der Hausstandsgründung gefördert?

Das Land Steiermark unterstützt Jungfamilien bei der Gründung eines familiengerechten Eigenheims, indem es einen 5%-igen Zuschuss für die Zinslast von Krediten gibt. Dabei ist gesetzlich genau geregelt, welche Personen Anspruch auf die Förderung haben, welche Wohnprojekte mit welchen Maximalbeträgen unterstützt werden und welche weiteren Voraussetzungen bestehen.

Arten der Hausstandsgründung:

Es gibt drei unterschiedliche Arten der Förderung, die sich im maximalen Zinszuschuss unterscheiden. Wichtig zu erwähnen ist, dass es sich in jedem Fall immer um die erstmalige Gründung eines neuen Hausstands handeln muss – entweder für frisch vermählte Paare oder Familien mit Kindern.

  1. Kauf eines nicht geförderten, familientauglichen Eigenheims: Die maximale förderbare Kredithöhe beträgt € 22.500. Die Laufzeit ist auf zehn Jahre beschränkt. Das bedeutet, dass Familien einen Zinszuschuss von maximal € 6.366 bei ihrer Hausstandsgründung erhalten. Der Kaufvertrag darf bei Förderantrag nicht älter als ein Jahr sein.
  2. Auch beim Ersterwerb einer nach dem steiermärkischen Wohnbaugesetz geförderten Neubauwohnung oder einer sogenannten Wohnbauscheck-Wohnung (steirischer Wohnbauscheck) besteht eine maximale Förderdauer von 10 Jahren. In diesem Fall liegt der geförderte Kreditbetrag bei maximal € 15.000, der Zinszuschuss kann also bis € 4.244 ausmachen.
  3. Sonstige Formen der Hausstandsgründung wie Wohnungserwerb, der Bau eines Eigenheims und Sanierungsmaßnahmen werden auf maximal fünf Jahre gefördert bis zu einem Darlehens- oder Kreditbetrag von maximal € 7.500. Das macht einen Zinszuschuss von bis zu € 1.069 aus. Übrigens kann man auch bei Mietwohnungen auf diese Förderung zurückgreifen für verbesserte Ausstattung und Einrichtungsgegenstände oder für nachweisbare Kosten für Grundanteil und Baukostenzuschüsse.

Wem steht die Förderung der Hausstandsgründung zu?

Die Hausstandsgründung ist konzipiert für Jungfamilien oder Jungfamilien gleichgestellte Personen. Dies sind gesetzlich beschränkt auf:

  1. Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. unverheiratete Lebenspartner und AlleinerhalterInnen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind,
  3. Drei- oder Mehrkindfamilien und
  4. Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
  5. schwer behinderte Personen (mindestens 80 % Erwerbsminderung), die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Welche Voraussetzungen müssen bei der Hausstandsgründung eingehalten werden?

Abgesehen vom Jungfamilien-Status gibt es noch weitere Voraussetzungen für die Förderung der Hausstandsgründung.

  1. Es muss sich um eine erstmalige Hausstandsgründung zum Erwerb oder zur Erweiterung eines Wohnortes für die Familie oder ein erst kürzlich getrautes Ehepaar handeln. Das Eigenheim muss familiengerecht sein oder mittels Förderung entsprechend adaptiert werden.
  2. Die Kaufvertragsunterzeichnung darf beim Förderansuchen nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
  3. Die Förderung richtet sich an Österreichische Staatsbürger und dem Gleichgestellte. Als gleichgestellt gelten: Angehörige aller EU-Länder samt den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern sowie Staatsangehörige der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. Auch die behördlich festgestellte Flüchtlingseigenschaft dient der Förderberechtigung.
  4. Die Kosten müssen mittels Rechnungen belegt werden. Da sich die Förderung ausschließlich auf die Hausstandsgründung bezieht, verlangt das Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Nachweis der Kosten. Die eingereichten Rechnungen oder Bezahlungsbestätigungen müssen auf den Namen des Förderbegünstigten oder die/den (Ehe-)PartnerIn ausgestellt sein. Beim Erwerb oder Bau eines Hauses oder beim Kauf einer Wohnung geschieht dies meist schon im Vorhinein beim Förderansuchen. Dann entfällt die Nachweispflicht. Die Förderung beim Kauf einer Mietkaufwohnung sieht vor, dass die Anzahlung zur Gänze geleistet wurde. Achtung: Nur Rechnungen von Firmen innerhalb des EWR-Raums werden angenommen.

Wie funktioniert die Abwicklung der Hausstandsgründung?

Als erstes ist das Formular für das Förderansuchen vollständig auszufüllen. Dieses kann jeder Interessierte direkt im Amt der Steiermärkischen Landesregierung abholen und zwar in der Landhausgasse 7 FA Energie Wohnbau. Natürlich gibt es das Ansuchen auch digital zum Download unter: https://www.wohnbau.steiermark.at/.

Die kreditgebende Bank muss außerdem die Finanzierung bestätigen.

Dafür gibt es ein eigenes Formular „Bestätigung des Geldinstituts“, das ebenso vollständig vom Bankbetreuer auszufüllen ist. Die Nummer des Kreditkontos ist essentiell, da die Förderung nicht in die Hände des Begünstigten fließt, sondern direkt auf dieses Konto. Es handelt sich ja um eine Förderung zur Reduktion der Zinslast. Bei Genehmigung ist der nächste Schritt der Nachweis der Kosten in Form von Rechnungen. Diese müssen binnen sechs Monaten ab Förderzusage dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung vorgelegt werden.

Weiterführende Informationen zur Hausstandsgründung sind unter https://www.wohnbau.steiermark.at/cms/beitrag/12117815/113383920 zu finden.

Das Land Steiermark hat übrigens eine Menge weiterer Förderungen für den Wohnbau vorgesehen. Hier sind sämtliche Fördermöglichkeiten gelistet.


ZUSAMMENFASSUNG:

Hausstandsgründung – eine gute Fördermöglichkeit für Jungfamilien:

Mit der Hausstandsgründung unterstützt das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Jungfamilien beim Erwerb von familientauglichem Wohnraum in Form eines 5%-igen Zinszuschusses unter der Voraussetzung, dass es sich um die erstmalige Schaffung eines Eigenheims handelt.

Je nach Art der Liegenschaft gelten unterschiedliche Zuschuss- und Fördergrenzen. Da sich die Hausstandsgründung rein auf den Kauf von Wohnraum bezieht, müssen sämtliche Ausgaben, für die der Kredit herangezogen wurde, mit Rechnungen belegt werden.

Förderberechtigt sind ausschließlich Jungfamilien und dem gleichgestellte Personen. Das Ansuchen kann direkt am Amt oder online erfolgen. Eine Bestätigung der Bank über die Kreditsumme ist notwendig.

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