Witwenpension

In einem aktuellen Haushalt, in dem beide Partner berufstätig sind, wirkt das Konzept der Witwenpension ein wenig veraltet. Aber diese Vorsorge für Hinterbliebene besitzt nicht nur für aktuelle Pensionisten, die noch aus Zeiten mit weniger Emanzipation stammen, hohe Bedeutung. Wenn der Ernstfall eintritt, dann dürfte sich jeder über dieses zusätzliche Einkommen im Alter freuen. Wer jedoch nicht weiß, wie viel Geld einem nach dem Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des ehemaligen Ehepartners zusteht, der kann niemals diese Altersvorsorge schätzen lernen.

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Wem steht eine Witwen- oder Witwerpension zu?

Grundsätzlich stellt eine Eheschließung die wichtigste Grundvoraussetzung für diese Art der Pension dar. Dann muss natürlich einer der Ehepartner versterben, damit ein Anspruch entsteht. Bei einer genaueren Betrachtung müssen jedoch die Anzahl der Beitragsmonate und das Verhältnis zwischen den Einkommen bzw. Renten beachtet werden. Nur so lässt sich die genaue Höhe der Zahlungen bestimmen.

Wie hoch fällt die Witwenpension bzw. Witwerpension aus?

Um diese Frage zu beantworten, muss zuerst die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt werden. Zuerst muss hierfür geklärt werden, ob das Bruttoeinkommen der letzten zwei Jahre oder der letzten vier Jahre herangezogen wird. Der Standardzeitraum sind zwei Jahre. Nur wenn durch Krankheit oder eine Phase der Arbeitslosigkeit das Einkommen nachweislich gemindert war, werden die letzten vier Jahre in die Betrachtung miteinbezogen.

Nach dieser Feststellung folgt eine Berechnung, welche der folgenden Formel entspricht:

70 – [30 * (Grundlage Hinterbliebener / Grundlage Verstorbener)]

Hinweis: Bei der angesprochenen Grundlage handelt es sich um die Bemessungsgrundlage laut ASVG oder GSVG. Beispielsweise im GSVG ergibt sich dieser Betrag durch eine weitere Berechnung der 480 höchsten Beiträge seit dem ersten Versicherungseintritt. Dieser Wert wird dann durch 560 dividiert um die erwähnten BGs zu erhalten.

Praktisch würde der zugehörige Rechenweg folgendermaßen aussehen:

BG HB: 789,00 €

BG V: 1.328,20 €

70 – [30 * (789 / 1328,2)] = 52,18 %

Das Ergebnis ist immer ein Prozentsatz, der zwischen 0 und 60 liegt. Selbst wenn die Einkommensdifferenz auf einen anderen Wert hinweisen würde, sprich sehr hoch ist. Für diese Sonderfälle existieren eigene Regelungen. Die vorhandene Pension wird dann um diesen Prozentsatz zwischen 0 und 60 erhöht. Die diversen Sonderfälle sehen folgendermaßen aus:

  • Gleich hohe BG: 40 Prozent
  • Die BG der Witwe / des Witwers beträgt einem Drittel des Verstorbenen / der Verstorbenen: 60 Prozent
  • Die BG der Witwe / des Witwers beträgt mehr als das Doppelte von einem Drittel des BG der Verstorbenen / der Verstorbenen: 0 Prozent
  • Das Gesamteinkommen des Hinterbliebenen beträgt nach der Erhöhung weniger als 1.925,35 Euro: Erhöhung bis maximal 60 Prozent
  • Das Gesamteinkommen des Witwers oder der Witwe beträgt mehr als 8.460 Euro: keine zusätzliche Pension

Welche Fragen stellen sich zur Wartezeit?

Die folgenden Erwägungen müssen nur beachtet werden, sofern zum Zeitpunkt des Versterbens der Pensionsantritt noch nicht erfolgt ist. Wenn der Anspruch auf die Pension beim Tod noch nicht bestand, dann kommen die Mindestversicherungsdauer bzw. eine Wartezeit zum Tragen. Ein Anspruch besteht aber in jedem Fall, wenn am Stichtag der Pension mindestens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate ohne zeitliche Lagerung vorliegen.

Darüber hinaus kann das Alter zum Stichtag eine Bedeutung haben. Das entscheidende Alter ist 50 Jahre. Genauere Informationen zu den zugehörigen Bestimmungen finden sich hier.

Hinweis: Ist die Wartezeit nicht vollständig erfüllt, so besteht zumindest der Anspruch auf eine Abfertigung, wenn Beitragsmonate vorliegen.

Wie lang kann die Witwenpension bzw. Witwerpension bezogen werden?

Unter gewissen Voraussetzungen kann die entsprechende Zusatzpension ohne zeitliche Befristung bezogen werden:

  • Aus der Ehe entstand Nachwuchs
  • Der Witwer oder die Witwe ist mindestens 35 Jahre alt
  • Der Pensionsbezieher ist invalid oder
  • die Ehe bestand länger als 10 Jahre
Hinweis: In den anderen Fälle besteht ein Anrecht auf eine Pension über die Laufzeit von 30 Jahren. Ist jedoch der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern weniger als 20 Jahre, kann die Mindestdauer auf 3 Jahre verkürzt werden, damit ein unbefristeter Anspruch besteht.

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