Urlaubsanspruch

Das Wichtigste in Kürze
  • Jeder Arbeitnehmer hat pro Jahr Anspruch auf insgesamt fünf Wochen Urlaub
  • Ab dem 26. anrechenbaren Arbeitsjahr stehen Arbeitnehmern 6 Wochen Urlaub zu
  • Ein bestehender Urlaubsanspruch verjährt mit dem Ablauf des zweiten Jahres nach Ende des Urlaubsjahres

Ihr Urlaubsanspruch – so viel Urlaub steht jedem Arbeitnehmer zu

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer pro Jahr Anspruch auf insgesamt fünf Wochen Urlaub hat. Dabei ist die Anzahl der Arbeitstage zu beachten, die dieser Berechnung zugrunde gelegt werden. Bei einer 5-Tage-Woche wären dies 25 Arbeitstage und bei einer 6-Tage-Woche insgesamt 30 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, als Arbeitstage die Anzahl der Tage, an denen ein Arbeitnehmer regelmäßig arbeitet. Dies können fünf Arbeitstage pro Woche sein oder weniger, an denen sich der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaub bemisst.

Arbeitstage/Woche Urlaubsanspruch/Jahr
5 Tage 25 Arbeitstage
4 Tage 20 Arbeitstage
3 Tage 15 Arbeitstage
2 Tage 10 Arbeitstage
1 Tag 5 Arbeitstage

In aller Regel entspricht ein Urlaubsjahr einem Arbeitsjahr, allerdings kann dieses per Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag auch auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Ansonsten gilt, dass die Bestimmungen des Urlaubsrechts weder durch einen Kollektivvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung eingeschränkt oder aufgehoben werden können. Da das Urlaubsgesetz zugunsten der Arbeitnehmer ausgelegt ist, sind alleinig solche Änderungen zulässig, die eine Besserstellung der Arbeitnehmer bewirken.

Mehr Informationen zum Urlaubsanspruch finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich: https://www.wko.at/

Ab wann bekommt man 6 Wochen Urlaub

Anspruch auf Urlaub besteht in aller Regel ab zwei Wochen Betriebszugehörigkeit und wird in den ersten Monaten anteilig bemessen. So besteht innerhalb der ersten zwei Monate Anspruch auf je 2,5 Urlaubstage, nach ungefähr zweieinhalb Monaten Anspruch auf eine Woche Urlaub.

Grundlage zur Berechnung sind alle Dienstzeiten bei einem Arbeitgeber, die nicht länger als drei Monate unterbrochen waren. Grundsätzlich gilt, dass sich die Anzahl der Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer zustehen, nach der Länge der Firmenzugehörigkeit richtet. So stehen Arbeitnehmern bei einer 5-Tage-Woche nach zwei Wochen 1 Arbeitstag (bzw. 1 Werktag), nach einem Monat 2 Arbeitstage (bzw. 2,5 Werktage) und nach 2,5 Monaten 5 Arbeitstage (bzw. 6 Werktage) an bezahltem Urlaub zu.

Ab dem 7. Monat Betriebszugehörigkeit besteht ein Anspruch auf einen Jahresurlaub von 5 Wochen. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres besteht dann der volle Mindestanspruch auf Urlaub von fünf Wochen pro Jahr. Darüber hinaus steht Arbeitnehmern ab dem 26. anrechenbaren Arbeitsjahr insgesamt eine Woche mehr Urlaub zu.

Die Anzahl der Jahre müssen nicht zwingenderweise in ein und demselben Betrieb entstanden sein, sondern können auch bestehen aus:

  • Schulzeiten (keine Pflichtschuljahre)
  • Studium (Regelstudienzeit; max. 5 Jahre)
  • anderen Arbeitsverhältnissen (max. 5 Jahre bei einer Beschäftigungsdauer von mind. 6 Monaten)

Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Auch für Teilzeitbeschäftigte jeder Art gilt der gesetzliche Mindestanspruch von fünf Wochen Urlaub. Dabei berechnet sich die Anzahl der Urlaubstage nach der Anzahl der Arbeitstage und dem jeweiligen Arbeitszeitmodell.
Arbeitet ein Arbeitnehmer eine bestimmte Stundenzahl pro Woche ohne fixe Arbeitstage, gelten grundsätzlich alle Werktage als Arbeitstage, so dass der Urlaubsanspruch prinzipiell dem eines Vollzeitarbeitnehmers entspricht. Bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche, besteht ein Anspruch auf 20 Tage Urlaub pro Jahr.

Handelt es sich um eine Arbeit in Teilzeit mit fixen Arbeitstagen, zum Beispiel immer Montags, Mittwochs und Freitags, dann stehen dem Beschäftigten insgesamt 15 Urlaubstage zur Verfügung.

Kommt es zu Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten, so sind diese auszuzahlen. Eine Zeitausgleich ist prinzipiell auch möglich, allerdings ist dies nicht gesetzlich geregelt und bedarf einer individuellen Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Urlaubsanspruch bei Praktika

Ob ein Anspruch auf Urlaub während eines Praktikums besteht, hängt von der Art des Vertragsverhältnisses ab. So kann ein Praktikum als Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis definiert sein und somit unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht unterliegen.

Im Falle eines Arbeitsverhältnisses gilt die für den jeweiligen Betrieb bestehende Betriebsvereinbarung, worin auch der Urlaubsanspruch geregelt ist. Handelt es sich jedoch um ein Ausbildungs- oder freies Dienstverhältnis, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub.

Urlaubsanspruch in der Karenz

In der Karenzzeit per se entsteht kein Anspruch auf Urlaub. Im Mutterschutz hingegen sehr wohl. Dieser beginnt im Regelfall 8 Wochen vor dem Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt – Ausnahmen gibt es bei z.B. Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitten. Wird nach der Geburt eines Kindes Elternkarenzzeit in Anspruch genommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist des noch bestehenden Urlaubsanspruchs um die jeweilige Dauer der Karenz.

Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich über den Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs einigen. Dabei sollten die Erfordernisse des Unternehmens sowie die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Einseitige Entscheidungen seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht zulässig.
Darüber hinaus kann kein Urlaub für Zeiträume einer entgeltpflichtigen Arbeitsverhinderung (Kur, Krankenstand, Pflegefreistellung) vereinbart werden, sofern diese schon zum Zeitpunkt der Urlaubsvereinbarung bekannt sind.

Ab wann verfällt Urlaubsanspruch?

Ein bestehender Urlaubsanspruch verjährt mit dem Ablauf des zweiten Jahres nach Ende des Urlaubsjahres. Dies bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer insgesamt drei Jahre Zeit hat, den jeweils zustehenden Jahresurlaub zu verbrauchen. Dabei gilt, dass genommene Urlaubstage jeweils vom ältesten noch offenen Urlaubsanspruch abgezogen werden müssen.

Wird beispielsweise in einem Urlaubsjahr nur die Hälfte des Urlaubs in Anspruch genommen und im Folgejahr die andere Hälfte, bleibt der Urlaubsanspruch des Folgejahres zur Gänze bestehen und kann innerhalb der nächsten zwei Jahre aufgebraucht werden.

Ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, offene Urlaubstage bis zum Ende Arbeitsverhältnisses aufzubrauchen, müssen diese ausbezahlt werden. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es jedoch nicht erlaubt, Urlaubstage in Form einer entgeltlichen Urlaubsablöse auszuzahlen.

Krank im Urlaub

Wer im Urlaub krank wird, kann sich die verlorenen Urlaubstage unter bestimmten Voraussetzungen wieder anrechnen lassen. Zunächst einmal zählen Krankheitstage als Urlaubstage, solange die Erkrankung nicht die Dauer von drei Kalendertagen überschreitet. Auch verlängert sich die Dauer des vereinbarten Urlaubs nicht, falls es zu einer Erkrankung während des Urlaubs kommt.

Handelt es sich um mehr als drei Krankheitstage, zählen diese nicht als Urlaubstage, wenn der Arbeitgeber spätestens nach dem 3. Kalendertag über die Erkrankung unterrichtet wird und dem Arbeitgeber spätestens bei erneutem Dienstantritt eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt wird.

Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses und Urlaub

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, so sind dem Arbeitnehmer alle offenen, noch nicht verjährten Urlaubstage auszuzahlen. Für Urlaubstage aus dem laufenden Urlaubsjahr besteht ein anteiliger Anspruch. Darüber hinaus hängt die Höhe dieser sogenannten Urlaubsersatzleistung neben der Anzahl der offenen Urlaubstage von der Höhe des jeweiligen Einkommens ab. Im Falle einer fristlosen Kündigung, eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund oder einer Kündigung des Arbeitnehmers verfallen noch nicht genommene Urlaubstage.

Berechnung Urlaub bei Änderung des Arbeitszeitmodells

Findet ein Wechsel in ein anderes Arbeitszeitmodell statt, wird der offene Urlaubsanspruch dem neuen Beschäftigungsverhältnis angepasst. Besteht beispielsweise noch Resturlaub aus einer Vollzeitbeschäftigung, werden diese dem Arbeitnehmer bei einem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung zwar gutgeschrieben, allerdings wird das Urlaubsentgelt auf Basis der Teilzeitbeschäftigung gezahlt. Im umgekehrten Fall kommt es dementsprechend zu einer Aufwertung des Urlaubsentgelts.

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