Familienbeihilfe

Das Wichtigste in Kürze
  • Jede Familie mit Kindern in Österreich hat Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese erhält man pro Kind, bis dieses volljährig ist.
  • Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder in der Familie (Geschwisterstaffelung)
  • Bei Neugeborenen nach Mai 2019 muss keine Familienbeihilfe mehr beantragt werden, die Auszahlung erfolgt automatisch.

Die Familienbeihilfe zählt laut Ministerium für Familie und Jugend zu den tragenden Säulen des Systems der österreichischen Familienförderung. Bereits 1955 wurde im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) folgendes dazu vermerkt:

„Der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, ist nicht nur eine Forderung der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch eine gesellschaftliche Existenznotwendigkeit.“

Somit ist die Intention dieser direkten Transferleistung klar dokumentiert und auch begründet. Eltern und Familien soll aus Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Menschen ohne Kinder kein finanzieller Nachteil entstehen, zumal Kinder auch die zukünftigen Stützen eben dieses Sozialsystems und Sozialgefüges innerhalb des Staates sind.

Was ist die Familienbeihilfe?

Die Familienbeihilfe ist eine finanzielle Leistung, die Eltern pro Kind im gemeinsamen Haushalt, erhalten. Durch die Familienbeihilfe sollen Mehrkosten, die durch die Versorgung eines oder mehrerer Kinder entstehen, gedeckt werden.

In Österreich wird die Kinderbeihilfe umgangssprachlich auch Kindergeld oder Kinderbeihilfe genannt.

Höhe der Familienbeihilfe (Stand 2020)

Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter des Kindes.
Seit Jänner 2018 beträgt die Familienbeihilfe in Österreich pro Kind und Monat:

 

Alter des Kindes Betrag pro Monat
ab Geburt 114,00 Euro
ab 3 Jahren 121,90 Euro
ab 10 Jahren 141,50 Euro
ab 19 Jahren 165,10 Euro

Durch die Geschwisterstaffelung erhöht sich dieser monatliche Gesamtbetrag für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe

  • für zwei Kinder beansprucht wird um 7,10 Euro / Kind
  • für drei Kinder beansprucht wird um 17,40 Euro / Kind
  • für vier Kinder beansprucht wird um 26,50 Euro / Kind
  • für fünf Kinder beansprucht wird um 32,00 Euro / Kind
  • für sechs Kinder beansprucht wird um 35,70 Euro / Kind
  • für sieben Kinder beansprucht wird um 52,00 Euro /Kind.

Für Kinder, die älter sind als 18 Jahre, erhält man nur Familienbeihilfe wenn sie eine Berufsausbildung, wie eine Schule, Lehre oder ein Studium absolvieren. Das Kindergeld wird maximal bis zum 24. Geburtstag des Kindes ausbezahlt.

Erhöhte Familienbeihilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt 155,90 Euro pro Monat.
Solange die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird, kann auch die erhöhte Familienbeihilfe beansprucht werden. Für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe muss eine der folgenden zwei Voraussetzungen gegeben sein:

    • das Kind weist einen Behinderungsgrad von mehr als 50 Prozent auf

oder

  • das Kind ist aufgrund der Behinderung nicht in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu erwirtschaften

Nach Antragstellung erfolgt zum Nachweis der Behinderung eine Untersuchung bei einem sachverständigen Arzt.

Achtung: Durch die erhöhte Familienbeihilfe wird ein Betrag von 60 Euro auf das Pflegegeld angerechnet. Das bedeutet, dass für die Pflege eines behinderten Kindes vom Pflegegeld der Stufe 2 (290 Euro) ein Betrag von 60 Euro abgezogen wird und ein Pflegegeld von 230 Euro pro Monat verbleibt.

Das Formular zur Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe erhalten Sie hier.

Voraussetzungen für den Anspruch

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,

  • die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und
  • die mit ihrem Kind (leiblichen Kind, Adoptiv- Pflege-, Stief- oder Enkelkind) gemeinsam in einem Haushalt leben

Das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle.
Grundsätzlich erhält die Mutter des Kindes die Familienbeihilfe. Möchte der Vater die Familienbeihilfe beantragen, muss er nachweisen, dass er den Haushalt überwiegend führt, oder die Mutter auf ihren Anspruch verzichtet.

Kind über 18 Jahre

Ist das Kind bereits 18 Jahre alt, so wird die Familienbeihilfe nur unter bestimmten Vorraussetzungen gewährt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind

  • eine Berufsausbildung absolviert (Schule, Lehre, Studium)
  • an einer Fortbildung im erlernten Beruf an einer Fachschule teilnimmt und es nicht möglich ist den Beruf auszuüben
  • aufgrund einer Behinderung voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, für den eigenen Unterhalt selbst aufzukommen
  • sich zwischen dem Abschluss des Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufsausbildung muss jedoch frühestmöglich begonnen bzw. fortgesetzt werden)
  • unter 24 Jahren zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Start einer weiteren Berufsausbildung steht.

Familienbeihilfe für Studenten

Für Studierende gelten besondere Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe.
Der Bezug der Beihilfe ist Studenten grundsätzlich bis zum Alter von 24 Jahren möglich.
Der Anspruch besteht jedoch nur für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Bezug der Familienbeihilfe ist also eng an das Studium und dessen Bestehen geknüpft.
Ein positiver Erfolgsnachweis dafür muss an das zuständige Finanzamt gesendet werden.
Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt, bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird ein Toleranzsemester pro Abschnitt eingeräumt.

Absolviert man den Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer, so kann das nicht genutzte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf verbraucht werden.
Besteht keine Abschnittsgliederung, beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.
Mehr Informationen zur Familienbeihilfe für Studenten, wie beispielsweise die Verlängerung der Bezugsdauer, finden Sie hier.

Wie lange kann die Familienbeihilfe bezogen werden?

Bezüglich der Dauer gibt es verschiedene Modelle, in jedem Fall ist unter Einhaltung der oben genannten Fakten ein Bezug für alle minderjährigen Kinder – sprich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – gewährleistet.

Eine Verlängerung der Dauer ist nur dann möglich, wenn sich das Kind nach Volljährigkeit in einer Berufsausbildung (Lehre, Studium…) befindet. In diesem Fall kann die Beihilfe bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, für alle vor Juli 2011 geborenen Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr verlängert werden. Sollten diese Kinder einen Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolviert haben, verlängert sich die Anspruchsdauer jeweils um ein Jahr (25 bzw. 27).

Wichtig: Sollte sich Ihr Kind (Stichtag Geburt 1. Juli 2011) einer freiwilligen Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt im Inland widmen, ist ebenfalls eine Verlängerung der Bezugszeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich!

Antrag auf Familienbeihilfe

Für Neugeborene, die in Österreich zur Welt kommen und auch hier ihren Lebensmittelpunkt haben, muss kein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden. Dies geschieht automatisch.

Natürlich gibt es aber auch Ausnahmen, wie etwa Familien, die zuziehen. Hier ist auch heute noch eine einmalige Antragstellung erforderlich. Diese kann jederzeit elektronisch via FinanzOnline dem Wohnsitzfinanzamt übermittelt werden. Natürlich ist auch der klassische Amtsweg möglich. Weitere Informationen sowie das entsprechende Antragsformular entnehmen Sie FinanzOnline oder direkt am zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Wird ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt, sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Meldezettel des Kindes
  • Meldezettel des Bezugsberechtigten
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausbildungsvertrag bei Aufnahme einer Berufsausbildung
  • Nachweis des Studienerfolges oder der Studienverzögerung (gilt allerdings nur bei volljährigen Kindern)
  • Nachweis, dass sich der Antragsteller rechtmäßig im Land aufhält (nur bei ausländischen Staatsbürgern notwendig)
  • Nachweis über den geleisteten Zivildienst
  • Nachweis über die geleistete Ausbildungszeit
  • Nachweis über einen geleisteten Präsenzdienst
  • Nachweis einer anderen Staatsbürgerschaft (eventuell ist eine Vorlage des Reisepasses notwendig)
  • Nachweis über die Führung eines Doktortitels (die Vorlage der Promotionsurkunde ist erforderlich)

Der Kinderabsetzbetrag

Zwar ist der Kinderabsetzbetrag nicht unmittelbar der Familienbeihilfe zuzuordnen, dennoch sollte er auch erwähnt werden. Dieser wird monatlich automatisch zusammen mit der Familienbeihilfe überwiesen, egal ob eine Steuerleistung gegeben ist oder nicht. Derzeit beträgt der Familienabsetzbetrag pro Kind 58,40 Euro. Dieser wird über denselben Zeitraum wie die Familienbeihilfe hinweg ausbezahlt und benötigt keinen eigenen Antrag.

Das Schulstartgeld

Ein weiterer Baustein der Familienbeihilfe ist das Schulstartgeld. Auch hier erhalten Eltern für jedes ihrer Kinder im Alter von 6 – 15 Jahren (9 Pflichtschuljahre) zum Schulstart eine einmalige 100 Euro Schulstartgeld-Zahlung. Diese Auszahlung erfolgt jeweils im September zusammen mit der Familienbeihilfe und erfolgt automatisch ohne Ansuchen.

Der Mehrkindzuschlag

Neben der Geschwisterstaffelung gibt es noch den sogenannten Mehrkindzuschlag, der für Familien mit mehr als drei Kindern relevant ist. Sofern das Familieneinkommen im Kalenderjahr die Höhe von 55.000 Euro nicht überschreitet, kann dieser jährlich beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Aktuell beträgt dieser je Kind monatlich 20 Euro. Der klassische Rechner beinhaltet diesen Mehrkindzuschlag nicht, gleiches gilt für viele Berechnungstabellen.
Der Mehrkindzuschlag muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

Haben Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte, ist eine direkte Auszahlung durch die zuständige Stelle möglich.

Familienbeihilfe und ein eigenes Einkommen der Kinder

Ein volljähriges Kind darf pro Kalenderjahr ein eigenes, zu versteuerndes Einkommen von maximal 10.000 Euro erzielen.
Übersteigt das Einkommen des Kindes die Steuerbemessungsgrundlage von 10.000 Euro pro Jahr, muss die Familienbeihilfe in der Höhe zurückgezahlt werden, in der die Grenze überschritten wurde.

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2 thoughts on “Familienbeihilfe”

  1. Sehr geehrtes Finanzamt
    Meine Tochter Elisa
    befindet sich in einem mindestens dreijährigen Doktoratsstudium und ist daher bis über 26 hinaus Studentin ohne Einkünfte. Ihr wurde aber bereits mit 25 während des Masterabschluss die Kinderbeihilfe gestrichen. Wie kann sie sie wieder (oder ich sie) beantragen?
    Vielen Dank! Eva W.

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