Alleinverdienerabsetzbetrag

Das Wichtigste in Kürze
  • Beim Alleinverdienerabsetzbetrag handelt es sich um eine Reduzierung der Steuerlast, wenn nur ein Elternteil einer beruflichen Tätigkeit nachgeht.
  • Der Alleinverdienerabsetzbetrag richtet sich also an Paare mit mindestens einem Kind, bei denen nur ein Elternteil der Hauptverdiener ist.
  • Beim Alleinerzieherabsetzbetrag haben unverheiratete Eltern oder tatsächliche Alleinerzieher den Anspruch auf Reduzierung der Steuerlast.
Alleinverdienerabsetzbetrag
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In Österreich genießen Familien besonderen staatlichen Schutz. Das begründet sich im Aufwand, den Familien für die Gesellschaft leisten. Insbesondere Familien mit Kindern werden daher in vielerlei Hinsicht vom Staat unterstützt. In diesem Zusammenhang spielt der Alleinverdienerabsetzbetrag eine große Rolle. Dieser ist eng mit der Regelung des Alleinerzieherabsetzbetrags verbunden.

Im Folgenden wird erläutert, um was es sich beim Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) handelt, wer Anspruch auf diesen hat und wie man ihn am besten geltend machen kann.

Was ist der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag?

Beim Alleinverdienerabsetzbetrag handelt es sich um eine Reduzierung der Steuerlast, wenn nur ein Elternteil einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Für die steuerrechtliche Regelung kommen in Österreich prinzipiell Paare oder auch alleinerziehende Eltern in Betracht.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag richtet sich also an Paare mit mindestens einem Kind, bei denen nur ein Elternteil der Hauptverdiener ist. Beim Alleinerzieherabsetzbetrag haben unverheiratete Eltern oder tatsächliche Alleinerzieher den Anspruch auf Reduzierung der Steuerlast.

Wann hat man Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag?

Um einen Anspruch auf einen der beiden Absetzbeträge zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Alleinverdienerabsetzbetrag
  • die steuerpflichtige Person muss mindestens sechs volle Monate eines Kalenderjahres verheiratet sein bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft leben und
  • von dem Ehepartner/ eingetragenem Partner nicht dauerhaft getrennt leben
  • die Einkünfte des Partners dürfen 6.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen
  • Es muss mindestens sieben Monate eines Jahres Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen (für ein Kind oder mehrere Kinder)

Der steuerliche Vorteil wird dabei vom Hauptverdiener selbst geltend gemacht. Dabei spielt es natürlich keine Rolle, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.

Alleinerzieherabsetzbetrag
  • bestehender Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens ein Kind und mehr als sieben Monate im Jahr
  • Elternteile, die über sechs Monate eines Jahres nicht einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben

Der Alleinerzieherabsetzbetrag kommt demnach unverheirateten Paaren mit Kindern zugute, aber auch tatsächlich alleinerziehenden Personen.

Einkommensgrenzen beim Alleinverdienerabsetzbetrag

Finanzielle Nachteile, die entstehen, weil sich ein Partner stärker um die Kindererziehung- und Betreuung kümmert, sollen durch den Alleinverdienerabsetzbetrag ausgeglichen werden. Der Partner kann durchaus weiter einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, und auch eigenes Einkommen erwirtschaften. Für den Anspruch des Alleinverdienerabsatzbetrags darf dieses Einkommen jedoch 6.000 Euro im Jahr nicht überschreiten.
Dabei ist nicht das Bruttoeinkommen ausschlaggebend, denn von diesem werden verschiedene Beträge abgezogen.

Vom jährlichen Bruttoeinkommen muss man folgende Punkte abziehen:
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Beiträge, die durch freiwillige Mitgliedschaft entstehen (zum Beispiel
  • Gewerkschaften)
  • Pendlerpauschale
  • Werbungskosten
  • Überstundenzuschläge
  • Gefahrenzulage

Steuerfreie Einkünfte wie beispielsweise das Arbeitslosengeld, die Familienbeihilfe, das Kinderbetreuungsgeld oder Unterhaltszahlungen werden nicht berücksichtigt.

Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags bzw. Alleinerzieherabsetzbetrags (Stand 2019)

Die Höhe des Betrags hängt davon ab, wie viele Kinder der Alleinverdiener hat.

  • mit einem Kind → 494 Euro
  • mit zwei Kindern → 669 Euro
  • mit drei Kindern → 889 Euro
  • jedes weitere Kind → Betrag + 220 Euro

pro Jahr

Wie wird der Anspruch geltend gemacht?

Der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann beim Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Institution geltend gemacht werden. Dazu muss beim Arbeitgeber bzw. Pensionszahler eine entsprechende Erklärung in Form eines einfachen Formulars abgegeben werden.

Ist man bei mehreren Unternehmen, also für verschiedene Arbeitgeber tätig, so darf man den Antrag dennoch nur bei einem Unternehmen stellen. Der Alleinverdiener ist zudem verpflichtet, Veränderungen der Verhältnisse innerhalb eines Monats mitzuteilen. Ändern sich die Einkommensverhältnisse des Partners, muss dies unverzüglich gemeldet werden.

Hat man es versäumt, den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, kann man dies im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachträglich beantragen.

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